Verbeamtung von Sozialpädagog:innen - Endlich beantragen

Erlass nach über einem Jahr aus dem HKM da | Hartnäckigkeit der GEW hat sich gelohnt

Steter Tropfen …. und nach über einem Jahr ist dann auch mal der Erlass da !!!

In den Jahren 2017 und 2018 erreichte den Hauptpersonalrat Schule Anfragen zur Verbeamtung von Sozialpädagoginnen/Soziapädagogen, die in hessischen Grundschulen, Förderstufen und Förderschulen eine Vorklasse unterrichten oder in einer Eingangsstufe oder im flexiblen Schulanfang arbeiten. Neu eingestellte Kolleginnen/Kollegen und Personalräte traten an die GEW heran, um zu klären, warum ihnen anders als früher eingestellten Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen eine Verbeamtung verweigert wurde.

Das HKM berief sich bei seiner Weigerung, neu eingestellte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen zu verbeamten, auf die Tatsache, dass die bisherige Rechtsgrundlage, die Hessische Verordnung über die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen, 2014 mit Inkrafttreten einer neuen Hessischen Laufbahnverordnung (HLVO) formal außer Kraft gesetzt wurde. GEW blieb am Thema, griff das Thema mehrfach im HPRS auf und verwies darauf, dass die besonderen Befähigungsanforderungen für Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter sowie für Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen als Grundlage für eine Verbeamtung auch in die neue HLVO übernommen wurden. Das HKM sagte daraufhin zu, eine aus seiner Sicht bestehende Gesetzeslücke zu schließen, um wieder Verbeamtungen durchführen zu können. Im März 2021 erhielt der HPRS dann endlich einen Referentenentwurf zur Änderung von §44 HLVO vorliegt. Der Gesetzentwurf wurde dann im Landtag beschlossen, aber ohne die Hartnäckigkeit der GEW-Mitglieder in Hauptpersonalrat Schule wäre dies nicht möglich geworden.

Nach über einem Jahr des Stillstands und Abwartens der unterrichtenden Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen nach Schaffung der gesetzlichen Möglichkeit zur deren Verbeamtung liegt nun endlich auch ein entsprechender Erlass aus dem HKM vor. Eine Vorlage für den Befähigungsbericht durch den/die Schulleiter*in können Unterricht erteilende Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen nun ihre Verbeamtung auf den Weg bringen können.

Erstellt: Richard Maydorn | Stand: 12.05.2023