Informationen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Schuldienst

Hier finden Sie aktuelle allgemeine Informationen zu verschiedenen (arbeits-)rechtliche Themen, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betreffen. Weiterhin bieten wir zahlreiche Dokumente und Anträge (teilweise auch als Word-Datei) zum Download an. Spezielle Inhalte, die nur den Bereich der sozialpädagogischen Fachkräfte und UBUS-Kräfte an Schulen betrifft, finden sie in der für sie angelegten Rubrik.

Veröffentlichungen zu Rechten von Arbeitnehmer/innen

Folgende Themen werden behandelt:

  1. Schulisches Eingliederungsmanagement erkrankter Kolleginnen/Kollegen mit der Dienstvereinbarung BEM
  2. Lebensarbeitszeitkonto (LAK): Anträge stellen und Freizeitausgleich bei gleichbleibendem Gehalt genießen
  3. A13 für Grundschullehrkräfte – Aufruf zur Demonstration: 12.11.2022 – DGB-Haus – Frankfurt am Main – 12 Uhr
  4. GEW erwirkt eine Lehrkräfte-Entgeltordnung (TV-EGO-L-H)
  5. Mitglied bei der GEW Hessen – Beratung bzgl. TV-EGO-L-H
  6. Mehrarbeit und Vertretungsunterricht im Schuldienst
  7. Materialien und Downloads auch für Nicht-Mitglieder
  8. Ansprechpartner der GEW-Fraktion im Gesamtpersonalrat
  9. Kontakt zur GEW – Unsere Kreisverbände

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Folgende Themen werden behandelt:

  1. Landesticket auch für VSS-Kräfte
  2. Arbeitsbefreiung bei Erkrankung von Kindern unter zwölf Jahren

  3. Crash-Kurs „Tarif- und Dienstrecht für UBUS-Kräfte“

  4. (Sommer-)Ferienbezahlung im befristeten Arbeitsverhältnis...

  5. Angestelltenvertreter: Kandidaten für den Gesamtpersonalrat

  6. FAQ – Tarifbeschäftigte – Eingruppierung / Einstufung

  7. FAQ – UBUS / Soz.-päd. Fachkräfte – Zuschläge nach §8 TV-H

  8. FAQ – UBUS / Soz.-päd. Fachkräfte – Krank im Urlaub

  9. FAQ – Materialien und Downloads für soz.-päd. Fachkräfte

  10. Kurzfristige Freistellung zur Organisation einer bedarfsgerech­ten Pflege oder zur Sicherstellung der pflegerischen Versorgung einer oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen

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Folgende Themen werden behandelt:

  1. TvH-Ergebnis: Unser Vehandlungserfolg – Ihr Lohnzuwachs (Rückblick)
  2. Angestelltenvertreter im Schulpersonalrat

  3. (Sommer-)Ferienbezahlung im befristeten Arbeitsverhältnis...

  4. UBUS-Kräfte: Richtig eingestuft und eingruppiert?

  5. Wunsch nach Arbeitszeiterhöhung für teilzeitbeschäftigte Arbeitsnehmer

  6. Kettenverträge – ein Weg aus der befristeten Beschäftigung

  7. Mehrarbeit: Gleichbehandlungsgrundsatz

  8. Ansprechpartern der GEW im Gesamtpersonalrat

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Im Mai 2020 sind Personalratswahlen in allen hessischen Schulen. Es werden sowohl die Schulpersonalräte, als auch die Gesamtpersonalräte und der Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer gewählt. In allen Personalräten haben die beiden Beschäftigtengruppen (Angestellte und Beamte) Anspruch auf einen Vertreter (Minderheitenschutz). Für die Schulsozialarbeiter, UBUS-Kräfte und die (auch befristet) angestellten Lehrer/innen besteht daher die Möglichkeit auch eine/n Angestelltenvertreter/in in den Schulpersonalrat zu wählen. Bei Interesse an der Personalratsarbeit stehen Ihnen die örtlichen Wahlvorstände und die Mitglieder der GEW-Fraktion gerne beratend zur Seite …und keine Angst: Personalräte werden nicht allein gelassen, denn die GEW organisiert Fortbil­dungen und Personalrätetreffen und steht mit Rat und Tat zur Seite!

16.10.2019 | Richard Maydorn

Wie viele Tage man als Arbeitnehmer/in zu Hause bleiben darf, wenn ein Kind erkrankt ist, ist für ge­setzlich Krankenversicherte eindeutig geregelt.

Geltende Regelungen für (gesetzlich versicherte) Arbeitnehmer

Nach §45 Abs. 2 S. 1 Sozialgesetzbuch V (SGB V) haben gesetzlich krankenversicherte Arbeit­neh­­­merinnen und Arbeitnehmer bei Erkrankung von Kindern unter zwölf Jahren einen Anspruch auf bezahlte Freistellung gegenüber ihrem Arbeitgeber, wenn sie selbst und ihre Kinder ge­setz­lich krankenversichert sind. Dieser Freistellungsanspruch beträgt:

  • 10 Arbeitstage je Kind pro Kalenderjahr und je Elternteil
  • bei Alleinerziehenden 20 Arbeitstage
  • bei mehreren Kindern maximal 25 Tage pro Jahr und Elternteil
  • bei Alleinerziehenden 50 Tage pro Jahr.

Der Freistellungsanspruch kann nicht durch Arbeitsvertrag ausgeschlossen oder beschränkt wer­­den. Ein entsprechendes ärztliches Attest muss auf Wunsch des Arbeitgebers vorgelegt wer­­den. Wäh­rend dieser Zeit erhalten die Beschäftigten kein Arbeitsentgelt, sondern ein so­ge­nann­tes „Kinderkrankengeld“. Voraussetzung ist, dass ein ärztliches Attest bei der Kran­ken­kas­se vor­ge­legt wird. Das Krankengeld beträgt 70% des Bruttoeinkommens, maximal 90% des Net­to­ein­kom­mens. Von diesem „Bruttokrankengeld“ werden Beiträge zur Arbeitslosen- und Ren­tenver­si­cher­ung abgezogen, so dass der tatsächliche Betrag entsprechend niedriger ist („Net­tokrankengeld“). Ei­nen Krankengeldzuschuss nach den Tarifverträgen für den öffent­li­chen Dienst gibt es nicht.

Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) soll es Arbeitnehmern*in­­nen ermöglicht werden in Teilzeit zu arbeiten. Die überwiegende Zahl im Schuldienst tätiger Angestellter ist leider befristet beschäftigt. Dennoch haben sie Rechte, z.B. können sie eine Stundenaufstockung bis hin zur Vollzeitbeschäftigung, Teilzeitbeschäftigung im Rahmen der gel­tenden Fristen oder eine Weiterbeschäftigung als Anschlussvertrag nach einer befristeten Be­schäftigung beantragen. Dies dürfen Sie dem Arbeitgeber, der durch den/die Schulleiter/in vertreten wird, mit­teilen, wobei es wenigstens einer E-Mail (also der Textform) bedarf. Es kann sinn­voll sein, diese „Begehren“ auch dem Schulpersonalrat in Kopie zuzusenden. Sollte in der Folge weiterer Personal-/Fachbedarf an der Schule entstehen, sind auch die o.g. Wün­sche von Angestellten zu berücksichtigen. Dabei spielen u.a. das Lehramt und die Unterrichts­­fächer eine wichtige Rolle. Sollten Sie in der Lage sein, fachfremd zu unterrichten, erhö­hen Sie damit u.U. Ihre Chance auf eine Arbeitszeiterhöhung oder eine Weiterbeschäftigung.

16.10.2019 | Richard Maydorn

Auf die Frage, inwieweit es zulässig ist, dass einer Lehrkraft im befristeten Arbeitsverhältnis der Vertrag rückwirkend oder ohne Frist gekündigt wird, erhielten wir die folgende zugunsten der TV-H-Kräfte ausfallende Rückmeldung. Im konkreten Fall ging es um eine Befristung (bis zur Wiederaufnahme der Beschäftigung durch eine beamtete Lehrkraft), die ohne Frist (sogar noch rückwirkend) gekündigt wurde:

Grundsätzlich ist es zulässig, einen zeitlichen befristeten Vertrag zusätzlich mit einer Zweckbefristung zu versehen. Auf diese Möglichkeit greift der Arbeitgeber beispielsweise dann zurück, wenn es sich um eine Elternzeitvertretung handelt, der Arbeitgeber der sich in Elternzeit befindenden Lehrkraft es aber ermöglichen möchte, bei Bedarf früher aus der Elternzeit zurückzukehren.

Die  Regelungen zur Zweckbefristung sind in §15 Abs. 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes zu finden.

Danach ist es möglich, im Arbeitsvertrag zu vereinbaren, dass ein Arbeitsverhältnis trotz der zeitlichen Befristung schon früher endet. Erforderlich ist hierfür zum einen, dass die Zweckbefristung im Arbeitsvertrag geregelt ist. Weiter muss der Arbeitgeber im konkreten Fall schriftlich ankündigen, dass das Arbeitsverhältnis bereits in zwei Wochen endet da die Lehrkraft, die vertreten wird, zurückkehrt.

Die GEW-Fraktion im GPRLL beim Staatlichen Schulamt in Bebra gib in unregelmäßigen Abständen neue Inforamtionen für Arbeitnehmer heraus, die von den ehrenamtlichen Rechtsberatern und Arbeitnehmervertretern im Gesamtpersonalrat zusammengetragen werden.

Damit Sie künftig ältere - aber deshalb nicht veraltete - Themen wiederfinden, haben wir die bisherigen Themen hier für Sie zusammengestellt...

Vollmundig verkündete der hessische Kultusminister Lorz im Sommer 2019, dass die Nicht-Beschäftigung befristet angestellter Lehrkräfte während der Sommerferien der Vergangenheit angehöre. Das ist falsch. Allein in unserem Schulaufsichtsbereich wurden in den zurückliegenden Sommerferien für rund 50 Kolleginnen und Kollegen nicht bezahlt: Sie mussten stempeln gehen. Auch eine Quote von über 20% ist zu viel, deshalb wird sich die GEW also weiter für die Sommerferienbezahlung aller angestellten Lehrkräfte einsetzen müssen. Wir bitten darum, uns auch im nächsten Jahr mitzuteilen, wenn Kolleginnen und Kollegen von der Problematik betroffen sind.

16.10.2019 | Richard Maydorn

Seit 01.08.2022 gilt in Hessen eine Lehrkräfte-Entgeltordnung, die für Neuabschlüsse von Verträgen angewendet werden muss. Vertragsinha-ber, deren Vertrag im Schuljahr 2022/23 verlängert wurde, können sich binnen Jahresfrist entscheiden, ob sie nach dem TV-EGO-L-H eingruppiert werden wollen. Hierzu sollten GEW-Mit-glieder eine Beratung in Anspruch nehmen, ob sie sich mit einer dauerhaften Umgruppierung finanziell besser stehen.

Mehr dazu lesn Sie in unserem vollständigen Artikel.

In Folge der Tarifrunde 2015 gab es Erörterungen der Gewerkschaften mit dem Land Hessen zur Befristungsproblematik im Schulbereich. Lehrkräfte, die länger als fünf Jahre mit befristeten Verträgen im hessischen Schuldienst beschäftigt waren, sollten sukzessive in unbefristete Beschäftigungsverhältnisse übernommen werden. Von Seiten des GEW-Vorsitzenden an den Kultusminister hieß es damals, dass man in einem Stufenplan die Arbeitsverhältnisse von befristet beschäftigten Lehrkräften, die zum Stichtag 01.12.2015 mehr als 60 Monate beschäftigt waren, bis zum Schuljahr 2019/2020 durch Entfristungsangebote abgebaut werden sollen. Zur Überbrückung erhalten Betroffene mit Lehramtsbefähigung weitere Fristverträge bis zum Entfristungszeitpunkt, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen.

Wir raten dennoch unseren Mitglieder, die 4 Jahre und länger mit Lehr­auf­trägen beim Land Hessen beschäftigt sind: Kontaktieren Sie die Rechts­stelle (rechtsstelle@gew-hessen.de), um prüfen zu lassen, ob ei­ne Entfristung ihres Vertrags erwirkt werden kann.

16.10.2019 | Richard Maydorn

Beschäftigte erhalten durch die Regelungen zur Pflegezeit im weiteren Sinne die Möglichkeit ei­ner kurzfristigen Freistellung von der Arbeitspflicht in einer akuten Pflegesituation und einer längerfristigen ganzen oder teilweisen Freistellung bei dauerhafter Pflegebedürftigkeit von na­hen Angehörigen. Außerdem besteht die Möglichkeit auf Freistellung „in der letzten Le­bens­pha­se“. Die Regelungen sind zu finden im Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und im Fa­milien­pfle­gezeit­ge­setz (FPZG).

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend stellt hierzu sehr gute In­for­ma­tionen sowie Formulare und Merkblätter zur Verfügung: www.wege-zur-pflege.de 

Ziel aller Regelungen ist es, die Angehörigen in dieser schwierigen Situation zu unterstützen. Dienstliche Belange müssen insoweit genauso zurückgestellt werden wie ansonsten oft übliche Antragsfristen.

VSS-Kräfte erhalten, ebenso wie Beamte und die Angestellte im Tarifvertrag-Hes­sen, das kostenlose LandesTicket. Die­ses kann aus organisatorischen Gründen – so teilte es das Staat­­li­che Schulamt mit – erst nach Abgabe der ersten Mo­nats­ab­rech­nung ausgestellt werden. Man erhält das Lan­des­Tic­ket dann im Fol­ge­monat. Tarifbeschäftigte sollten das Lan­des­Ticket ent­we­der mit Dienstantritt oder nach Ein­reichen aller Unterlagen durch die Schul­lei­tung beim Staatlichen Schulamt erhalten.

Teilzeitbeschäftigte Angestellte (und Beamte) dürfen nach dem sog. „Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)“ nicht schlechter gestellt werden, als vergleichbar Vollzeitbeschäftigte (§ 4 TzBfG). Trotzdem sind Teilzeitbeschäftigte nach allen Untersuchungen einer höheren Arbeitsbelastung ausgesetzt, weil sie im Rahmen einer insgesamt kürzeren Arbeitszeit erfahrungsgemäß intensiver arbeiten. Im Schulbereich führt eine Reduzierung der Unterrichtstätigkeit (Pflichtstunden) nicht zu einer proportionalen Reduzierung der übrigen lehrerspezifischen Tätigkeiten (Konferenzen, Elternarbeit etc.). Aus diesem Grund setzt sich die GEW u.a. durch Abschluss von Dienstvereinbarungen in den Gesamtpersonalräten dafür ein, diese Arbeitsbedingungen zu verbessern. Unsere Dienstvereinbarung zu den Pflichten von teilzeitbeschäftigten Lehrer*innen unter: Dienstvereinbarungen

Teilzeitbeschäftigte tarifbeschäftigte Lehrkräfte haben einen Anspruch auf gehaltsanteilige Bezahlung von Überstunden, die nicht durch Freizeit ausgeglichen werden können, und zwar ab der ersten Stunde. Für Stunden, die bis zur Grenze der Vollzeit geleistet werden, erhalten sie das (volle) anteilige Entgelt. Danach gelten die Entgeltregelungen für die Mehrarbeit von Vollzeitbeschäftigten (s.u.).

Vollzeitbeschäftigte tarifbeschäftigte Lehrkräfte haben einen Anspruch auf Bezahlung aller im Monat geleisteten Überstunden nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung (MVergV), wenn die Zahl von drei Überstunden im Monat überschritten wird.

Alle Beschäftigten sollten jedoch über ihre Überstunden monatsweise „Buch führen” und zeitnah Anträge auf Bezahlung der geleisteten Mehrarbeit stellen. Die jeweilige Obergrenze für unentgeltliche Mehrarbeit darf nur im unvorhersehbaren Bedarfsfall – nicht als Regelfall – ausgeschöpft werden – und auch nur »wenn zwingende dienstliche Gründe es erfordern«. Sie darf auf keinen Fall zu einer Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit führen. Die Überschreitung der Obergrenze im Einzelfall soll nur im Einvernehmen mit den Beschäftigten erfolgen.

Beschäftigte erhalten durch die Regelungen zur Pflegezeit im weiteren Sinne die Möglichkeit einer kurzfristigen Freistellung von der Arbeitspflicht in einer akuten Pflegesituation und einer längerfristigen ganzen oder teilweisen Freistellung bei dauerhafter Pflegebedürftigkeit von nahen Angehörigen. Außerdem besteht die Möglichkeit auf Freistellung „in der letzten Lebensphase“. Die Regelungen sind zu finden im Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und im Familienpflegezeitgesetz (FPZG).

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend stellt hierzu sehr gute Informationen sowie Formulare und Merkblätter zur Verfügung: www.wege-zur-pflege.de

Ziel aller Regelungen ist es, die Angehörigen in dieser schwierigen Situation zu unterstützen. Dienstliche Belange müssen insoweit genauso zurückgestellt werden wie ansonsten oft übliche Antragsfristen.

Mit dem Tarifabschluss 2019 zum Tarifvertrag-Hessen (Ende März) haben das Land Hessen und die GEW, ver.di und die anderen Gewerkschaften eine rückwirkende Entgelterhöhung zum 1. März 2019 mit einer Laufzeit von 33 Monaten erreicht. Für die rund 45.000 Angestellten – darunter befristet beschäftigte Lehrkräfte, Schulsozialarbeiter, UBUS-Kräfte – bedeutet dies: Die Einkommen der Beschäftigten werden in drei Schritten um durchschnittlich 8 Prozent erhöht und zwar:

  • zum 1. März 2019 (rückwirkend) um 3,2%,
  • zum 1. Februar 2020 um weitere 3,2% und
  • zum 1. Januar 2021 um weitere 1,4 Prozent (bis 09/2021).

Auch wenn die Verhandlungen „zäh und schwierig“ waren, wie Daniel Merbitz, Verhandlungsführer der GEW, erklärte, können wir zufrieden sein, denn die Lösung entspricht nahezu dem Ergebnis der anderen Bundesländer. Die Möglichkeit ernsthaft über eine Rückkehr in die »Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL)« zu verhandeln, wie im Koalitionsvertrag vorgesehen, ist hervorzuheben. Für bestimmte Beschäftigtengruppen wurden die Verbesserungen der TdL übernommen, wie im Sozial- und Erziehungsdienst des Landes Hessen, insbesondere für bestimmte Beschäftigtengruppen in der EG 9. Die Tarifbeschäftigten erhalten auch über 2019 hinaus ein kostenloses Landesticket. Wie in den anderen Bundesländern, wird die Jahressonderzahlung vier Jahre lang nicht erhöht. WIR BLEIBEN DRAN...

16.10.2019 | Richard Maydorn

Für die Anrechnung von Vorzeiten auf die Zuordnung zu Entwicklungsstufen gilt, dass Kolleg/innen ohne einschlägige Berufserfahrung in die Stufe 1 kommen.

  • nach 1 Jahr einschlägiger Berufserfahrung kommt man von Stufe 1 nach Stufe 2
  • nach 2 Jahren in Stufe 2 Aufstieg nach Stufe 3
  • nach 3 Jahren in Stufe 3 Aufstieg nach Stufe 4
  • nach 4 Jahren in Stufe 4 Aufstieg in Stufe 5
  • nach 5 Jahren in Stufe 5 Aufstieg in Stufe 6

Bei der Einstufung und Eingruppierung von UBUS-Kräften hat der Gesamtpersonalrat bereits (nach der ersten Schulung der GEW mit UBUS-Kräften) im Frühjahr 2019 interveniert. Danach sollten die noch ausstehenden Eingruppierungen zeitnah vorgenommen werden. Dass die Einstufung/Eingruppierung nicht immer pauschal zu beantworten ist, machen die folgenden Beispiele deutlich:

 

  • 2. Staatsexamen als Lehrer*in: Bereits nach einem halben Jahr kommt man in Stufe 2.
  • Das Anerkennungspraktikum als Sozialpädagog*in zählt i.d.R. als einschlägige Berufserfahrung, sodass eine erste Einstufung bereits in der Stufe 2 vorgesehen werden sollte.
  • Unterbrechungen von mehr als 6 Monaten zählen als „schädliche Unterbrechung“ und können zu Rückstufungen führen.

 Bei Zweifeln an der korrekten Eingruppierung und/oder Stufenzuordnung, setzen Sie sich mit dem örtlichen Personalrat in Verbindung und auch mit dem zuständigen Sachbearbeiter/der zuständigen Sachbearbeiterin beim Staatlichen Schulamt.

Mehr auf unserem Merkblatt zum Tarifvertrag Hessen (TV-H) im Download-Bereich

16.10.2019 | Richard Maydorn

die GEW-Fraktion möchte Sie darauf hinweisen, dass nach beharrlichen Anfragen der Angestelltenvertreter der GEW im Hauptpersonalrat nun wieder eine Verbeamtung von Sozialpädagog*innen, die Unterricht erteilen, möglich ist. Dies betrifft im Unterricht eingesetzte Sozialpädagog*innen an hessischen Grund- und Förderschulen (z.B. in Vorklassen, im flexiblen Schulanfang); UBUS-Kräfte sind hiervon leider ausgenommen, da sie nicht eigenständig unterrichten.

Die Landesrechtsstelle der GEW-Hessen führt dazu aus in ihrem Rechtsstellen-Info vom Dezember 2021 aus:

Verbeamtung von Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen

Mit der neuen Hessischen Laufbahnverordnung von 2014 wurde die Möglichkeit, dass Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, die beispielsweise in einer Vorklasse, im flexiblen Schulanfang oder an der Förderschule Unterricht erteilen, verbeamtet werden können, gestrichen. Jetzt wurde die früher bestehende Rechtsgrundlage zur Ernennung in das Beamtenverhältnis wiederhergestellt. Soweit 2,5 Jahre hauptberufliche Tätigkeit vorliegen, kann eine Ernennung in das Beamtenverhältnis erfolgen. Wir gehen davon aus, dass (wie früher) eine Besoldung nach A 11 mit Beförderung nach A 12 gezahlt wird.

Voraussetzungen für Verbeamtungen

Ob Bewerberinnen und Bewerber den für die Ernennung in das Beamtenverhältnis erforderlichen Abschluss und damit die Laufbahnbefähigung haben, entscheidet ab nächstem Jahr grundsätzlich die jeweilige Einstellungsbehörde. Für Lehrkräfte bedeutet dies, dass die Entscheidung durch das einstellende Schulamt erfolgt. Die Lehrkräfteakademie ist nur noch für die schwierige Fälle zuständig.

Das Staatliche Schulamt wurde in Bezug auf die Verbeamtung von Vorklassenleitern angesprochen und teilte dem GPRLL in der gemeinsamen Sitzung mit, dass die betreffenden Sozialpädagog*innen hierzu lediglich einen formlosen Antrag auf Verbeamtung über den Dienstweg an das Schulamt stellen müssen.

Bitten leiten Sie diese Information Ihre Vorklassenleiter*innen oder unterrichtenden Sozialpädagog*innen weiter.

In den Jahren 2017 und 2018 erreichten den Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer (HPRLL) mehrere Anfragen zur Verbeamtung von Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, die in hessischen Grundschulen, Förderstufen und Förderschulen eine Vorklasse unterrichten oder in einer Eingangsstufe oder im flexiblen Schulanfang arbeiten. Neu eingestellte Kolleginnen und Kollegen und Personalräte traten an die GEW heran, um zu klären, warum ihnen anders als früher eingestellten Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen eine Verbeamtung verweigert wurde.

Das HKM berief sich bei seiner Weigerung, neu eingestellte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen zu verbeamten, auf die Tatsache, dass die bisherige Rechtsgrundlage, die Hessische Verordnung über die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen, 2014 mit Inkrafttreten einer neuen Hessischen Laufbahnverordnung (HLVO) formal außer Kraft gesetzt wurde. Die GEW griff das Thema im HPRLL auf und verwies darauf, dass die besonderen Befähigungsanforderungen für Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie für Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen als Grundlage für eine Verbeamtung auch in die neue HLVO übernommen wurden. Das HKM sagte daraufhin zu, eine aus seiner Sicht bestehende Gesetzeslücke zu schließen, um wieder Verbeamtungen durchführen zu können.

Der HPRLL erinnerte in der Folgezeit immer wieder an diese Zusage. Dennoch musste er bis März 2021 auf die Mitteilung des HKM warten, dass jetzt endlich ein Referentenentwurf zur Änderung von §44 HLVO vorliegt, der noch im März ins Kabinett eingebracht werden soll. Damit soll „unterrichterteilenden Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen“ endlich wieder die Möglichkeit einer Einstellung als Beamtin oder Beamter in eine Laufbahn ohne Vorbereitungsdienst eröffnet werden. Der Gesetzentwurf muss danach noch im Landtag beschlossen werden. Ohne die Hartnäckigkeit der GEW-Mitglieder in HPRLL wäre dies nicht möglich gewesen.

Text: Annette Karsten