Hier finden Sie aktuelle allgemeine Informationen zu verschiedenen (arbeits-)rechtliche Themen, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betreffen. Weiterhin bieten wir zahlreiche Dokumente und Anträge (teilweise auch als Word-Datei) zum Download an. Spezielle Inhalte, die nur den Bereich der sozialpädagogischen Fachkräfte und UBUS-Kräfte an Schulen betrifft, finden sie in der für sie angelegten Rubrik.
Folgende Themen werden behandelt:
Hier geht's zum Download ...
Arbeitsbefreiung bei Erkrankung von Kindern unter zwölf Jahren
Crash-Kurs „Tarif- und Dienstrecht für UBUS-Kräfte“
(Sommer-)Ferienbezahlung im befristeten Arbeitsverhältnis...
Angestelltenvertreter: Kandidaten für den Gesamtpersonalrat
FAQ – Tarifbeschäftigte – Eingruppierung / Einstufung
FAQ – UBUS / Soz.-päd. Fachkräfte – Zuschläge nach §8 TV-H
FAQ – UBUS / Soz.-päd. Fachkräfte – Krank im Urlaub
FAQ – Materialien und Downloads für soz.-päd. Fachkräfte
Kurzfristige Freistellung zur Organisation einer bedarfsgerechten Pflege oder zur Sicherstellung der pflegerischen Versorgung einer oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen
Hier geht's zum Download...
Angestelltenvertreter im Schulpersonalrat
UBUS-Kräfte: Richtig eingestuft und eingruppiert?
Wunsch nach Arbeitszeiterhöhung für teilzeitbeschäftigte Arbeitsnehmer
Kettenverträge – ein Weg aus der befristeten Beschäftigung
Mehrarbeit: Gleichbehandlungsgrundsatz
Ansprechpartern der GEW im Gesamtpersonalrat
Im Mai 2020 sind Personalratswahlen in allen hessischen Schulen. Es werden sowohl die Schulpersonalräte, als auch die Gesamtpersonalräte und der Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer gewählt. In allen Personalräten haben die beiden Beschäftigtengruppen (Angestellte und Beamte) Anspruch auf einen Vertreter (Minderheitenschutz). Für die Schulsozialarbeiter, UBUS-Kräfte und die (auch befristet) angestellten Lehrer/innen besteht daher die Möglichkeit auch eine/n Angestelltenvertreter/in in den Schulpersonalrat zu wählen. Bei Interesse an der Personalratsarbeit stehen Ihnen die örtlichen Wahlvorstände und die Mitglieder der GEW-Fraktion gerne beratend zur Seite …und keine Angst: Personalräte werden nicht allein gelassen, denn die GEW organisiert Fortbildungen und Personalrätetreffen und steht mit Rat und Tat zur Seite!
16.10.2019 | Richard Maydorn
Wie viele Tage man als Arbeitnehmer/in zu Hause bleiben darf, wenn ein Kind erkrankt ist, ist für gesetzlich Krankenversicherte eindeutig geregelt.
Geltende Regelungen für (gesetzlich versicherte) Arbeitnehmer
Nach §45 Abs. 2 S. 1 Sozialgesetzbuch V (SGB V) haben gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Erkrankung von Kindern unter zwölf Jahren einen Anspruch auf bezahlte Freistellung gegenüber ihrem Arbeitgeber, wenn sie selbst und ihre Kinder gesetzlich krankenversichert sind. Dieser Freistellungsanspruch beträgt:
Der Freistellungsanspruch kann nicht durch Arbeitsvertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden. Ein entsprechendes ärztliches Attest muss auf Wunsch des Arbeitgebers vorgelegt werden. Während dieser Zeit erhalten die Beschäftigten kein Arbeitsentgelt, sondern ein sogenanntes „Kinderkrankengeld“. Voraussetzung ist, dass ein ärztliches Attest bei der Krankenkasse vorgelegt wird. Das Krankengeld beträgt 70% des Bruttoeinkommens, maximal 90% des Nettoeinkommens. Von diesem „Bruttokrankengeld“ werden Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung abgezogen, so dass der tatsächliche Betrag entsprechend niedriger ist („Nettokrankengeld“). Einen Krankengeldzuschuss nach den Tarifverträgen für den öffentlichen Dienst gibt es nicht.
Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) soll es Arbeitnehmern*innen ermöglicht werden in Teilzeit zu arbeiten. Die überwiegende Zahl im Schuldienst tätiger Angestellter ist leider befristet beschäftigt. Dennoch haben sie Rechte, z.B. können sie eine Stundenaufstockung bis hin zur Vollzeitbeschäftigung, Teilzeitbeschäftigung im Rahmen der geltenden Fristen oder eine Weiterbeschäftigung als Anschlussvertrag nach einer befristeten Beschäftigung beantragen. Dies dürfen Sie dem Arbeitgeber, der durch den/die Schulleiter/in vertreten wird, mitteilen, wobei es wenigstens einer E-Mail (also der Textform) bedarf. Es kann sinnvoll sein, diese „Begehren“ auch dem Schulpersonalrat in Kopie zuzusenden. Sollte in der Folge weiterer Personal-/Fachbedarf an der Schule entstehen, sind auch die o.g. Wünsche von Angestellten zu berücksichtigen. Dabei spielen u.a. das Lehramt und die Unterrichtsfächer eine wichtige Rolle. Sollten Sie in der Lage sein, fachfremd zu unterrichten, erhöhen Sie damit u.U. Ihre Chance auf eine Arbeitszeiterhöhung oder eine Weiterbeschäftigung.
Auf die Frage, inwieweit es zulässig ist, dass einer Lehrkraft im befristeten Arbeitsverhältnis der Vertrag rückwirkend oder ohne Frist gekündigt wird, erhielten wir die folgende zugunsten der TV-H-Kräfte ausfallende Rückmeldung. Im konkreten Fall ging es um eine Befristung (bis zur Wiederaufnahme der Beschäftigung durch eine beamtete Lehrkraft), die ohne Frist (sogar noch rückwirkend) gekündigt wurde:
Grundsätzlich ist es zulässig, einen zeitlichen befristeten Vertrag zusätzlich mit einer Zweckbefristung zu versehen. Auf diese Möglichkeit greift der Arbeitgeber beispielsweise dann zurück, wenn es sich um eine Elternzeitvertretung handelt, der Arbeitgeber der sich in Elternzeit befindenden Lehrkraft es aber ermöglichen möchte, bei Bedarf früher aus der Elternzeit zurückzukehren.
Die Regelungen zur Zweckbefristung sind in §15 Abs. 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes zu finden.
Danach ist es möglich, im Arbeitsvertrag zu vereinbaren, dass ein Arbeitsverhältnis trotz der zeitlichen Befristung schon früher endet. Erforderlich ist hierfür zum einen, dass die Zweckbefristung im Arbeitsvertrag geregelt ist. Weiter muss der Arbeitgeber im konkreten Fall schriftlich ankündigen, dass das Arbeitsverhältnis bereits in zwei Wochen endet da die Lehrkraft, die vertreten wird, zurückkehrt.
Die GEW-Fraktion im GPRLL beim Staatlichen Schulamt in Bebra gib in unregelmäßigen Abständen neue Inforamtionen für Arbeitnehmer heraus, die von den ehrenamtlichen Rechtsberatern und Arbeitnehmervertretern im Gesamtpersonalrat zusammengetragen werden.
Damit Sie künftig ältere - aber deshalb nicht veraltete - Themen wiederfinden, haben wir die bisherigen Themen hier für Sie zusammengestellt...
Vollmundig verkündete der hessische Kultusminister Lorz im Sommer 2019, dass die Nicht-Beschäftigung befristet angestellter Lehrkräfte während der Sommerferien der Vergangenheit angehöre. Das ist falsch. Allein in unserem Schulaufsichtsbereich wurden in den zurückliegenden Sommerferien für rund 50 Kolleginnen und Kollegen nicht bezahlt: Sie mussten stempeln gehen. Auch eine Quote von über 20% ist zu viel, deshalb wird sich die GEW also weiter für die Sommerferienbezahlung aller angestellten Lehrkräfte einsetzen müssen. Wir bitten darum, uns auch im nächsten Jahr mitzuteilen, wenn Kolleginnen und Kollegen von der Problematik betroffen sind.
Seit 01.08.2022 gilt in Hessen eine Lehrkräfte-Entgeltordnung, die für Neuabschlüsse von Verträgen angewendet werden muss. Vertragsinha-ber, deren Vertrag im Schuljahr 2022/23 verlängert wurde, können sich binnen Jahresfrist entscheiden, ob sie nach dem TV-EGO-L-H eingruppiert werden wollen. Hierzu sollten GEW-Mit-glieder eine Beratung in Anspruch nehmen, ob sie sich mit einer dauerhaften Umgruppierung finanziell besser stehen.
Mehr dazu lesn Sie in unserem vollständigen Artikel.
In Folge der Tarifrunde 2015 gab es Erörterungen der Gewerkschaften mit dem Land Hessen zur Befristungsproblematik im Schulbereich. Lehrkräfte, die länger als fünf Jahre mit befristeten Verträgen im hessischen Schuldienst beschäftigt waren, sollten sukzessive in unbefristete Beschäftigungsverhältnisse übernommen werden. Von Seiten des GEW-Vorsitzenden an den Kultusminister hieß es damals, dass man in einem Stufenplan die Arbeitsverhältnisse von befristet beschäftigten Lehrkräften, die zum Stichtag 01.12.2015 mehr als 60 Monate beschäftigt waren, bis zum Schuljahr 2019/2020 durch Entfristungsangebote abgebaut werden sollen. Zur Überbrückung erhalten Betroffene mit Lehramtsbefähigung weitere Fristverträge bis zum Entfristungszeitpunkt, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen.
Wir raten dennoch unseren Mitglieder, die 4 Jahre und länger mit Lehraufträgen beim Land Hessen beschäftigt sind: Kontaktieren Sie die Rechtsstelle (rechtsstelle@gew-hessen.de), um prüfen zu lassen, ob eine Entfristung ihres Vertrags erwirkt werden kann.
Beschäftigte erhalten durch die Regelungen zur Pflegezeit im weiteren Sinne die Möglichkeit einer kurzfristigen Freistellung von der Arbeitspflicht in einer akuten Pflegesituation und einer längerfristigen ganzen oder teilweisen Freistellung bei dauerhafter Pflegebedürftigkeit von nahen Angehörigen. Außerdem besteht die Möglichkeit auf Freistellung „in der letzten Lebensphase“. Die Regelungen sind zu finden im Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und im Familienpflegezeitgesetz (FPZG).
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend stellt hierzu sehr gute Informationen sowie Formulare und Merkblätter zur Verfügung: www.wege-zur-pflege.de
Ziel aller Regelungen ist es, die Angehörigen in dieser schwierigen Situation zu unterstützen. Dienstliche Belange müssen insoweit genauso zurückgestellt werden wie ansonsten oft übliche Antragsfristen.
VSS-Kräfte erhalten, ebenso wie Beamte und die Angestellte im Tarifvertrag-Hessen, das kostenlose LandesTicket. Dieses kann aus organisatorischen Gründen – so teilte es das Staatliche Schulamt mit – erst nach Abgabe der ersten Monatsabrechnung ausgestellt werden. Man erhält das LandesTicket dann im Folgemonat. Tarifbeschäftigte sollten das LandesTicket entweder mit Dienstantritt oder nach Einreichen aller Unterlagen durch die Schulleitung beim Staatlichen Schulamt erhalten.
Teilzeitbeschäftigte Angestellte (und Beamte) dürfen nach dem sog. „Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)“ nicht schlechter gestellt werden, als vergleichbar Vollzeitbeschäftigte (§ 4 TzBfG). Trotzdem sind Teilzeitbeschäftigte nach allen Untersuchungen einer höheren Arbeitsbelastung ausgesetzt, weil sie im Rahmen einer insgesamt kürzeren Arbeitszeit erfahrungsgemäß intensiver arbeiten. Im Schulbereich führt eine Reduzierung der Unterrichtstätigkeit (Pflichtstunden) nicht zu einer proportionalen Reduzierung der übrigen lehrerspezifischen Tätigkeiten (Konferenzen, Elternarbeit etc.). Aus diesem Grund setzt sich die GEW u.a. durch Abschluss von Dienstvereinbarungen in den Gesamtpersonalräten dafür ein, diese Arbeitsbedingungen zu verbessern. Unsere Dienstvereinbarung zu den Pflichten von teilzeitbeschäftigten Lehrer*innen unter: Dienstvereinbarungen
Teilzeitbeschäftigte tarifbeschäftigte Lehrkräfte haben einen Anspruch auf gehaltsanteilige Bezahlung von Überstunden, die nicht durch Freizeit ausgeglichen werden können, und zwar ab der ersten Stunde. Für Stunden, die bis zur Grenze der Vollzeit geleistet werden, erhalten sie das (volle) anteilige Entgelt. Danach gelten die Entgeltregelungen für die Mehrarbeit von Vollzeitbeschäftigten (s.u.).
Vollzeitbeschäftigte tarifbeschäftigte Lehrkräfte haben einen Anspruch auf Bezahlung aller im Monat geleisteten Überstunden nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung (MVergV), wenn die Zahl von drei Überstunden im Monat überschritten wird.
Alle Beschäftigten sollten jedoch über ihre Überstunden monatsweise „Buch führen” und zeitnah Anträge auf Bezahlung der geleisteten Mehrarbeit stellen. Die jeweilige Obergrenze für unentgeltliche Mehrarbeit darf nur im unvorhersehbaren Bedarfsfall – nicht als Regelfall – ausgeschöpft werden – und auch nur »wenn zwingende dienstliche Gründe es erfordern«. Sie darf auf keinen Fall zu einer Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit führen. Die Überschreitung der Obergrenze im Einzelfall soll nur im Einvernehmen mit den Beschäftigten erfolgen.
Beschäftigte erhalten durch die Regelungen zur Pflegezeit im weiteren Sinne die Möglichkeit einer kurzfristigen Freistellung von der Arbeitspflicht in einer akuten Pflegesituation und einer längerfristigen ganzen oder teilweisen Freistellung bei dauerhafter Pflegebedürftigkeit von nahen Angehörigen. Außerdem besteht die Möglichkeit auf Freistellung „in der letzten Lebensphase“. Die Regelungen sind zu finden im Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und im Familienpflegezeitgesetz (FPZG).
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend stellt hierzu sehr gute Informationen sowie Formulare und Merkblätter zur Verfügung: www.wege-zur-pflege.de
Mit dem Tarifabschluss 2019 zum Tarifvertrag-Hessen (Ende März) haben das Land Hessen und die GEW, ver.di und die anderen Gewerkschaften eine rückwirkende Entgelterhöhung zum 1. März 2019 mit einer Laufzeit von 33 Monaten erreicht. Für die rund 45.000 Angestellten – darunter befristet beschäftigte Lehrkräfte, Schulsozialarbeiter, UBUS-Kräfte – bedeutet dies: Die Einkommen der Beschäftigten werden in drei Schritten um durchschnittlich 8 Prozent erhöht und zwar:
Auch wenn die Verhandlungen „zäh und schwierig“ waren, wie Daniel Merbitz, Verhandlungsführer der GEW, erklärte, können wir zufrieden sein, denn die Lösung entspricht nahezu dem Ergebnis der anderen Bundesländer. Die Möglichkeit ernsthaft über eine Rückkehr in die »Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL)« zu verhandeln, wie im Koalitionsvertrag vorgesehen, ist hervorzuheben. Für bestimmte Beschäftigtengruppen wurden die Verbesserungen der TdL übernommen, wie im Sozial- und Erziehungsdienst des Landes Hessen, insbesondere für bestimmte Beschäftigtengruppen in der EG 9. Die Tarifbeschäftigten erhalten auch über 2019 hinaus ein kostenloses Landesticket. Wie in den anderen Bundesländern, wird die Jahressonderzahlung vier Jahre lang nicht erhöht. WIR BLEIBEN DRAN...
Für die Anrechnung von Vorzeiten auf die Zuordnung zu Entwicklungsstufen gilt, dass Kolleg/innen ohne einschlägige Berufserfahrung in die Stufe 1 kommen.
Bei der Einstufung und Eingruppierung von UBUS-Kräften hat der Gesamtpersonalrat bereits (nach der ersten Schulung der GEW mit UBUS-Kräften) im Frühjahr 2019 interveniert. Danach sollten die noch ausstehenden Eingruppierungen zeitnah vorgenommen werden. Dass die Einstufung/Eingruppierung nicht immer pauschal zu beantworten ist, machen die folgenden Beispiele deutlich:
Bei Zweifeln an der korrekten Eingruppierung und/oder Stufenzuordnung, setzen Sie sich mit dem örtlichen Personalrat in Verbindung und auch mit dem zuständigen Sachbearbeiter/der zuständigen Sachbearbeiterin beim Staatlichen Schulamt.
Mehr auf unserem Merkblatt zum Tarifvertrag Hessen (TV-H) im Download-Bereich
die GEW-Fraktion möchte Sie darauf hinweisen, dass nach beharrlichen Anfragen der Angestelltenvertreter der GEW im Hauptpersonalrat nun wieder eine Verbeamtung von Sozialpädagog*innen, die Unterricht erteilen, möglich ist. Dies betrifft im Unterricht eingesetzte Sozialpädagog*innen an hessischen Grund- und Förderschulen (z.B. in Vorklassen, im flexiblen Schulanfang); UBUS-Kräfte sind hiervon leider ausgenommen, da sie nicht eigenständig unterrichten.
Die Landesrechtsstelle der GEW-Hessen führt dazu aus in ihrem Rechtsstellen-Info vom Dezember 2021 aus:
Verbeamtung von Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen
Mit der neuen Hessischen Laufbahnverordnung von 2014 wurde die Möglichkeit, dass Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, die beispielsweise in einer Vorklasse, im flexiblen Schulanfang oder an der Förderschule Unterricht erteilen, verbeamtet werden können, gestrichen. Jetzt wurde die früher bestehende Rechtsgrundlage zur Ernennung in das Beamtenverhältnis wiederhergestellt. Soweit 2,5 Jahre hauptberufliche Tätigkeit vorliegen, kann eine Ernennung in das Beamtenverhältnis erfolgen. Wir gehen davon aus, dass (wie früher) eine Besoldung nach A 11 mit Beförderung nach A 12 gezahlt wird.
Voraussetzungen für Verbeamtungen
Ob Bewerberinnen und Bewerber den für die Ernennung in das Beamtenverhältnis erforderlichen Abschluss und damit die Laufbahnbefähigung haben, entscheidet ab nächstem Jahr grundsätzlich die jeweilige Einstellungsbehörde. Für Lehrkräfte bedeutet dies, dass die Entscheidung durch das einstellende Schulamt erfolgt. Die Lehrkräfteakademie ist nur noch für die schwierige Fälle zuständig.
Das Staatliche Schulamt wurde in Bezug auf die Verbeamtung von Vorklassenleitern angesprochen und teilte dem GPRLL in der gemeinsamen Sitzung mit, dass die betreffenden Sozialpädagog*innen hierzu lediglich einen formlosen Antrag auf Verbeamtung über den Dienstweg an das Schulamt stellen müssen.
Bitten leiten Sie diese Information Ihre Vorklassenleiter*innen oder unterrichtenden Sozialpädagog*innen weiter.
In den Jahren 2017 und 2018 erreichten den Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer (HPRLL) mehrere Anfragen zur Verbeamtung von Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, die in hessischen Grundschulen, Förderstufen und Förderschulen eine Vorklasse unterrichten oder in einer Eingangsstufe oder im flexiblen Schulanfang arbeiten. Neu eingestellte Kolleginnen und Kollegen und Personalräte traten an die GEW heran, um zu klären, warum ihnen anders als früher eingestellten Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen eine Verbeamtung verweigert wurde.
Das HKM berief sich bei seiner Weigerung, neu eingestellte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen zu verbeamten, auf die Tatsache, dass die bisherige Rechtsgrundlage, die Hessische Verordnung über die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen, 2014 mit Inkrafttreten einer neuen Hessischen Laufbahnverordnung (HLVO) formal außer Kraft gesetzt wurde. Die GEW griff das Thema im HPRLL auf und verwies darauf, dass die besonderen Befähigungsanforderungen für Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie für Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen als Grundlage für eine Verbeamtung auch in die neue HLVO übernommen wurden. Das HKM sagte daraufhin zu, eine aus seiner Sicht bestehende Gesetzeslücke zu schließen, um wieder Verbeamtungen durchführen zu können.
Der HPRLL erinnerte in der Folgezeit immer wieder an diese Zusage. Dennoch musste er bis März 2021 auf die Mitteilung des HKM warten, dass jetzt endlich ein Referentenentwurf zur Änderung von §44 HLVO vorliegt, der noch im März ins Kabinett eingebracht werden soll. Damit soll „unterrichterteilenden Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen“ endlich wieder die Möglichkeit einer Einstellung als Beamtin oder Beamter in eine Laufbahn ohne Vorbereitungsdienst eröffnet werden. Der Gesetzentwurf muss danach noch im Landtag beschlossen werden. Ohne die Hartnäckigkeit der GEW-Mitglieder in HPRLL wäre dies nicht möglich gewesen.
Text: Annette Karsten