Hier finden Sie aktuelle beamtenrechtliche Informationen zu verschiedenen Themen. Weiterhin bieten wir zahlreiche Dokumente, Quellen und Anträge (auch als Word-Datei) zum Download an.
Folgende Themen werden behandelt:
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Die GEW-Fraktion im GPRLL beim Staatlichen Schulamt in Bebra gib in unregelmäßigen Abständen neue Inforamtionen für Beamte heraus, die von den ehrenamtlichen Rechtsberatern und Arbeitnehmervertretern im Gesamtpersonalrat zusammengetragen werden.
Damit Sie künftig ältere - aber deshalb nicht veraltete - Themen wiederfinden, haben wir die bisherigen Themen hier für Sie zusammengestellt...
Wie in jedem Jahr, finden von Februar bis März die Freigabeentscheidungen der Staatlichen Schulämter sowohl für das Ländertauschverfahren (LTV), als auch für das hesseninterne und das schulamtsbezogene Versetzungsverfahren statt. Insbesondere auch für den Gesamtpersonalrat ist es hilfreich, wenn Sie möglichst alle Gründe ankreuzen, die für Ihre Entscheidung, einen Versetzungsantrag zu stellen, maßgeblich sind.
Nehmen Sie daher rechtzeitig Kontakt zum Gesamtpersonalrat auf, insbesondere dann, wenn Sie Ihrem Antrag noch weitere Beiblätter mit Begründungen anfügen, da diese für den Gesamtpersonalrat nicht erkennbar sind. Dies erleichtert es sowohl bereits dem Schulpersonalrat als auch dem Gesamtpersonalrat, die Gewichtigkeit der Gründe besser nachzuvollziehen und verleiht Ihrem Antrag größeren Nachdruck.
03.03.2020 | Richard Maydorn
Das Hessisches Gleichberechtigungsgesetz (HGlG) sieht in §12 Abs. 4 vor, dass wenn durch die Teilnahme an dienstlichen Fortbildungsmaßnahmen unvermeidliche Kosten für die Betreuung von Kindern unter 15 Jahren (oder von nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen Angehörigen) entstehen, dass diese dann innerhalb einer Antragsfrist von einem Monat schriftlich beantragt und erstattet werden müssen. Download des Antrags
Die Landesrechtsstelle der GEW-Hessen gibt uns zu der Frage, ob Lehrkräfte (also nicht Schulleiter*in, Konrektor*in oder Abwesenheitsvertreter*in) die Feriendienst am Mittwoch besetzen müssen, eine Antwort, die zugunsten der Lehrkräfte ausfällt:
Lehrkräfte müssen in den Ferien keine Schulleitungsaufgaben wahrnehmen, die originär der Schulleitung zugeordnet sind. Dies gilt insbesondere für die Ferienzeit. Das bedeutet, dass die „Schule“ in den Ferien grundsätzlich von der Schulleitung „besetzt“ sein muss beziehungsweise von deren Stellvertretung oder der Abwesenheitsvertretung.
§3 Abs. 1 der Pflichtstundenverordnung sieht vor: „Für die Aufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters, für die Aufgaben der weiteren Schulleitung sowie für weitere schulische Aufgaben werden jeder Schule Stundendeputate zur Anrechnung auf die wöchentliche Pflichtstundenzahl zur Verfügung gestellt.“
Eine weitere Definition der Aufgaben nimmt die Pflichtstundenverordnung nicht vor.
Der Aufgabenbereich der Schulleitung ist durch §15 ff der Dienstordnung definiert. Es gibt Aufgaben der Schulleitung, die grundsätzlich nicht delegierbar sind sondern nur durch die Schulleitung und die formale Stellevertretung durchgeführt werden können. Aufgelistet sind diese in §16 der Dienstordnung. §15 und §16 regeln die dienst- und verwaltungsmäßige Verantwortung der Schulleitung, die nicht delegierbar ist. §17 Abs. 1 regelt die Aufgaben der Schulleitung im pädagogischen Bereich.
§25 der Dienstordnung regelt: „ An Schulen, an denen eine stellvertretende Schulleiterin oder ein stellvertretender Schulleiter ( planmäßige Vertreterin oder planmäßiger Vertreter) bestellt ist, nimmt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter ihre oder seine Aufgaben auf der Grundlage eines Geschäftsverteilungsplanes unter Berücksichtigung der Funktion selbständig und eigenverantwortlich wahr. Die Gesamtverantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters für die Schule bleibt unberührt.
Durch die Einführung der Schulleitung in §87 Abs. 1 HSchG ist eine Erweiterung des Kreises der Personen, die mit Leitungsaufgaben an der Schule betraut werden können, erfolgt. Diese Mitglieder ergeben sich aus einem Geschäftsverteilungsplan, auf dessen Grundlage die einzelnen Mitglieder der Schulleitung die ihnen – bezogen auf ihre Funktionen - übertragenen Aufgaben in eigener Verantwortung wahrnehmen.
Nach Bott (Dienstordnung für Lehrkräfte in Hessen) können die folgenden Aufgaben nicht auf Lehrkräfte übertragen werden:
An das Schulleitungsteam können im Rahmen des Schulleitungsdeputats folgende Aufgaben übertragen werden:
Zu empfehlen ist im Übrigen, dass in der Gesamtkonferenz Regelungen getroffen werden die beinhalten, dass die Lehrkräfte in den „Kernzeiten“ der Ferien nicht zu administrativen Aufgaben herangezogen werden. Ersatzweise sollten Sie einen Urlaubsantrag stellen um sicher zu gehen dass Sie während einer bestimmten Urlaubszeit nicht zu administrativen Aufgaben herangezogen werden dürfen. Hierbei dürfen 30 Urlaubstage „privat fest verplant“ werden.
Das Schulamt hat bereits im Jahre 2918 ein Rundschreiben des Innenministeriums an die Schulen geschickt, das eine einheitliche Handhabung von Freistellungen gewährleisten soll. Es orientiert sich an den Regelungen für Angestellte und hält dazu an, die rechtlichen Ermessenspielräume im Sinne der Beschäftigten zu nutzen. Nachfragen zeigen uns, dass es nicht überall „angekommen“ ist oder vergessen wurde, weshalb wir es auf diesem Weg bekannt(er) machen wollen.
Dienstbefreiung zur Betreuung erkrankter Kinder
Den Beamtinnen und Beamten in der hessischen Landesverwaltung kann unter bestimmten Voraussetzungen zur Betreuung erkrankter Kinder auf Antrag Dienstbefreiung „aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen“ nach § 16 Nr. 2 Buchst. c HUrlVO unter Beschränkung auf das notwendige Maß erteilt werden, soweit dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Den Beamtinnen und Beamten soll … Dienstbefreiung bis zu einer Dauer von sieben Arbeitstagen für jedes Kind im Kalenderjahr gewährt werden. Bei mehreren Kindern soll Dienstbefreiung an insgesamt bis zu 14 Arbeitstagen im Kalenderjahr erteilt werden.
Alleinerziehenden Beamtinnen und Beamten soll aus diesem Grund Dienstbefreiung bis zu einer Dauer von 14 Arbeitstagen pro Kind im Kalenderjahr gewährt werden. Insgesamt soll alleinerziehenden Beamtinnen und Beamten mit mehreren Kindern Dienstbefreiung bis zu einer Dauer von 28 Arbeitstagen im Kalenderjahr gewährt werden.
Es wird empfohlen, teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte hinsichtlich der Dauer der Dienstbefreiung wie Vollzeitbeschäftigte zu behandeln.
Darüber hinaus kann Sonderurlaub aus wichtigem Grund ohne Besoldung nach § 15 Abs. 1 HUrlVO gewährt werden. Auch hier wird empfohlen, das Ermessen eher großzügig zugunsten der betroffenen Beamtinnen und Beamten auszuüben.
Kurzfristige Freistellung zur Organisation einer bedarfsgerechten Pflege oder zur Sicherstellung der pflegerischen Versorgung einer oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen
Unter Berücksichtigung der Möglichkeiten im Arbeitnehmerbereich soll Beamtinnen und Beamten in der Landesverwaltung Dienstbefreiung unter Weitergewährung der Besoldung für bis zu neun Arbeitstage gewährt werden, soweit die Voraussetzungen des § 2 PflegeZG mit Ausnahme der Arbeitnehmereigenschaft erfüllt sind.
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Mit zunehmendem Lebensalter steigt die Zahl der mehr oder weniger schweren Erkrankungen unter denen man ggf. auch dauerhaft zu leiden hat. Sie werden u.U. immer wieder mehr oder weniger lange krank. Sie sind nicht mehr so belastbar und stellen sich die Frage, ob Sie den Anforderungen und der Vollzeittätigkeit noch gewachsen sind. Überlegungen bis hin zu einer vorzeitigen Pensionierung stellen Sie womöglich an:
Integrationsvereinbarung: Um die individuelle auf die Behinderung bezogene Arbeitsbelastung zu senken, gibt die Integrationsvereinbarung des HKM entsprechende Beispiele vor. Diese werden in einem schuljahresvorbereitenden Gespräch mit dem/der Schulleiter*in besprochen. Wenn Sie dieses Gespräch nicht alleine führen wollen, können Sie sich an die Gesamtschwerbehindertenvertretung oder Ihre örtliche Schwerbehindertenvertretung wenden, dies Sie bei der Vorbereitung und Durchführung eines solchen Gesprächs mit Rat und Tat unterstützten.
15.09.2021 | Richard Maydorn
Mit zunehmendem Lebensalter steigt die Zahl der mehr oder weniger schweren Erkrankungen unter denen man ggf. auch dauerhaft zu leiden hat. Auf zwei wichtige Punkte möchten wir Sie in diesem Kontext aufmerksam machen:
Das LandesTicket Hessen für die Landesbediensteten kann steuerrechtlich in diesem Jahr so fortgeführt werden wie in den Jahren 2018 und 2019.
Das heißt, dass das Land Hessen auch im kommenden Jahr die pauschale Besteuerung übernimmt und dadurch eine Minderung der Entfernungspauschale bei den einzelnen Beschäftigten nicht eintritt. Beschäftigte, die etwa wegen unzureichender ÖPNV-Infrastruktur das LandesTicket nicht nutzen können, entsteht also durch die Annahme des LandesTickets kein steuerrechtlicher Nachteil. Damit beim LandesTicket Hessen alles beim Alten bleiben konnte, war eine Ergänzung des Einkommenssteuergesetzes notwendig geworden, die mit dem Jahressteuergesetz 2020 realisiert wurde. Am 29. November 2019 hat der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt. Es trat am 1. Januar 2020 in Kraft.
1.1. Gültigkeit
1.2. Ansparumfang (pro Kalenderjahr)
1.3. Erstattung
Die Erstattung der Zeitguthaben erfolgt wie das Ansparen, d.h. 26 Stunden auf dem Lebensarbeitszeitkonto ergeben eine halbe Unterrichtsstunde auf das Schuljahr gerechnet.
Bei sehr geringem Stundenumfang auf dem Lebensarbeitszeitkonto ist die Schulleitung der Stammschule zuständig, dass die betroffene Person das angesparte Guthaben in Freizeit zurück erhält.
Bereits jetzt gibt es Kolleginnen und Kollegen, die den Gegenwert von 7 Unterrichtsstunden (364 Stunden) auf ihrem Lebensarbeitszeitkonto angesammelt haben. Beantragt eine Lehrkraft mit 24 Stunden Unterrichtsverpflichtung im letzten Schuljahr vor der Versetzung in den Ruhestand die Auszahlung des Lebensarbeitszeitkontos, so läge sie mit 17 verbleibenden Unterrichtsstunden gegebenenfalls unter den 75%, die man unterrichtswirksam arbeiten muss, um die Altersermäßigung in voller Höhe zu erhalten. Es würde 1 Stunde Altersermäßigung gestrichen.
Um die gesetzliche Altersteilzeit voll ausnutzen zu können, sollte man sich bereits früher einen Teil der Stunden des Lebensarbeitszeitkontos zurückerstatten lassen.
Prinzipiell ist es möglich, sich die angesparten Zeiten auch früher auszahlen zu lassen. Dies erfordert einen formlosen Antrag. Antragsgründe sind familiäre Gründe und ab einer Ansparzeit von 3 Schuljahren auch persönliche Gründe.
Es gibt eine Reihe von Sonderregelungen, z.B. für befristete einjährige Arbeitsverträge oder bei Wechsel des Arbeitgebers, die hier nicht erfasst sind. Diese kann man im Amtsblatt 06/18 oder unter https://kultusministerium.hessen.de/Schuldienst/Lebensarbeitszeitkonto nachlesen.
Fährt eine Lehrkraft auf Klassenfahrt, muss ihr das Land die damit verbundenen Kosten erstatten. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht jüngst entschieden. Schon die Anfrage, auf Kostenerstattung zu verzichten, setze Lehrer unzulässig unter Druck (wie im Antrag auf Dienstreisegenehmigung).
Sollten die Kosten samt Reisenebenkosten wider Erwarten nicht vom Land Hessen übernommen werden, dann legen Sie mit unserem Muster-Antrag Widerspruch ein.
Die Anordnung und der Umfang von unentgeltlicher Mehrarbeit in der Schule wird durch das Hessische Beamtengesetz geregelt: Sie beträgt maximal 5 Zeitstunden; dies entspricht 3 Unterrichtsstunden pro Monat (für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer*innen und Beamtinnen/Beamte). Damit es nicht zu einer übermäßigen Beanspruchung der Beschäftigten kommt, sind der unentgeltlichen Mehrarbeit enge Grenzen gesetzt, die jedoch nicht immer bekannt sind und Unzufriedenheit unter Kolleg*innen auslösen können.
Nach der Gesetzeskommentierung zum §61 Hessisches Beamtengesetz darf unentgeltlicher Vertre-tungsunterricht nur für wenige Tage beim unerwarteten Ausfall einer Lehrkraft angeordnet werden, bis die zumindest theoretische Möglichkeit bestand anderweitiges Personal zu akquirierten. Ein Antrag auf Dienstbefreiung für z.B. eine Fortbildungsveranstaltung stellt daher keinen Grund für die Anord-nung unentgeltlicher Mehrarbeit dar, da sie nicht unerwartet war.
Die Dienststellenleitung hat daher arbeitsorganisatorische Maßnahmen zur Verhinderung von Mehrarbeit zu treffen. Hierzu zählen insbesondere der Einsatz von VSS-Kräften für die Betreuung von Schüler*innen, der Einsatz von Lehrkräften, die in der laufenden Kalenderwoche durch Abwesenheit von Klassen ihr Stunden-Soll noch nicht erfüllt haben oder Lehrkräfte, die sich bereit erklärt haben, einen Teil ihrer Stunden für eine sog. „Vertretungsreserve“ herzugeben. Weiterhin können auch befristet teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer*innen vorübergehend ihre Arbeitszeit erhöhen. Auch kann Unterricht in höheren Jahrgangsstufen (die nicht unter „Verlässliche Schule“ fallen), AG-Angebote oder freiwillige Lernangebote ausfallen, damit hierdurch frei werdende Lehrkräfte den Pflichtunterricht in anderen Klassen abdecken können. Hierbei handelt es sich um Maßnahmen zur Verhinderung von Mehrarbeit, die der Anordnung von unentgeltlicher Mehrarbeit vorzuziehen sind.
Für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer*innen und Beamtinnen/Beamte gilt, dass ab der 4. Mehr-arbeitsstunde im Monat die gesamte Mehrarbeit nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung oder durch Freizeitausgleich abgegolten werden muss.
Für teilzeitbeschäftigte Beamtinnen/Beamte gilt, dass sie zu Vertretungsunterricht ohne zusätzliche Vergütung nur in Relation zum Umfang der Teilzeitbeschäftigung herangezogen werden können. Daher dürften Teilzeitbeschäftigte mit einer 2/3-Stelle auch nur mit max. 2 Stunden pro Monat in Anspruch genommen werden. Dar-über hinaus ist die gesamte Mehrarbeit zu vergüten (nach der anteiligen Besoldung bis zur Grenze zur Vollzeitbeschäftigung).
Teilzeitbeschäftigte können übrigens nur ausnahmsweise zu Mehrarbeit herangezogen wer-den, wobei die persönliche Situation der Betroffenen besonders zu berücksichtigen ist.
Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer*innen müssen für Vertretungsunterricht von der ersten Stunde an zusätzlich bezahlt werden und anteilige Besoldung erhalten und keine Bezahlung nach der Mehrar-beitsvergütungsverordnung. Für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer*innen gibt es keine Verpflichtung zur Leistung von unentgeltlicher Mehrarbeit.
Weitere Hinweise, Tipps und Verhaltensempfehlungen finden Sie in unserem vollständigen Artikel lesen.
Das Versorgungsamt beim Regierungspräsidium Kassel berechnet für einen Beamten unter Berücksichtigung aller anrechnungsfähigen Vordienstzeiten deren Pensionsansprüche.
Damit auch Sie abschätzen können, welche Auswirkungen eine vorzeitige Pensionierung z.B. durch Krankheit oder auf eigenen Antrag (nach Erreichen der Antragsaltersgrenze) hat, können Sie diese Ansprüche vor dem 50. Lebensjahr einmal und dann im Abstand von 5 Jahren erneut berechnen lassen. Beim Antrag auf Versorgungsauskunft (Word-Version: Download) können Sie sich dies für jeweils zwei (Wunsch-)Pensionierungstermine durchrechnen lassen.
Auch wenn keiner von uns hofft, sich jemals von jemand anderem vertreten lassen zu müssen, ist es sinnvoll, eine Vollmacht zur Regelung der Beihilfeangelegenheiten für den Fall des Falles auszufüllen. Hier geht's direkt zum Download
Als Download von der Seite des RP-Kassel...