Informationen für Beamtinnen und Beamte im Schuldienst

Hier finden Sie aktuelle beamtenrechtliche Informationen zu verschiedenen Themen. Weiterhin bieten wir zahlreiche Dokumente, Quellen und Anträge (auch als Word-Datei) zum Download an.

Veröffentlichungen zu Rechten von Beamten

Folgende Themen werden behandelt:

  1. A13 für Grundschullehrkräfte – Demonstration der GEW erfolgreich
  2. Verfassungswidrige hessische Besoldung … und jetzt ?
  3. Einsatz für bessere Arbeitsbedingungen an hessischen Schulen
  4. Dürfen Beamtinnen und Beamte demonstrieren?
  5. Merkblatt für schwangere und stillende Lehrerinnen
  6. Antragsfristen 31.01.2024 – Versetzung – Teilzeit – Lebensarbeitszeitkonto 
  7. Arbeitgeber-Trick: Inflationsausgleichsprämie kaschiert fehlende Lohnerhöhung
  8. Was sagt die GEW Hessen zur Inflationsausgleichsprämie?
  9. Vorträge zu Ruhestand und Versorgung und zum Lebensarbeitszeitkonto in Ihrer Nähe
  10. Rechtliche Informationen und Dienstvereinbarungen
  11. Kontakt zur GEW – Unsere Kreisverbände

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Folgende Themen werden behandelt:

  1. Schulisches Eingliederungsmanagement erkrankter Kolleginnen/Kollegen mit der Dienstvereinbarung BEM
  2. Lebensarbeitszeitkonto (LAK): Anträge stellen und Freizeitausgleich bei gleichbleibendem Gehalt genießen
  3. A13 für Grundschullehrkräfte – Aufruf zur Demonstration: 12.11.2022 – DGB-Haus – Frankfurt am Main – 12 Uhr
  4. GEW erwirkt eine Lehrkräfte-Entgeltordnung (TV-EGO-L-H)
  5. Mitglied bei der GEW Hessen – Beratung bzgl. TV-EGO-L-H
  6. Mehrarbeit und Vertretungsunterricht im Schuldienst
  7. Materialien und Downloads auch für Nicht-Mitglieder
  8. Ansprechpartner der GEW-Fraktion im Gesamtpersonalrat
  9. Kontakt zur GEW – Unsere Kreisverbände

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Folgende Themen werden behandelt:

  1. GEW-Fraktion erhält 9 von 15 Sitzen im Gesamtpersonalrat
  2. Vorsitz des Gesamtpersonalrats (GPRLL)
  3. Verhandlungen zum Tarifvertrag Hessen (TV-H)
  4. Hinweise und Informationen zu Versetzungsanträgen
  5. Informationen für Personalräte und Beschäftigte
  6. Materialien und Downloads auch für Nicht-Mitglieder
  7. Betriebsmedizinischer Dienst – Medical Airport Service
  8. Präsenzvortrag in Ihrer Per­so­nalversamm­lung: "Der Anfang vom Ende – Ruhestand und Versorgung auch für Berufs­anfänger"
  9. Gleichstellung – Schwerbehinderung – Integrationsvereinbarung
  10. Integrationsvereinbarung des Hessischen Kultusministeriums
  11. Ansprechpartner der GEW-Fraktion im Gesamtpersonalrat
  12. Kontakt zur GEW – Unsere Kreisverbände

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Folgende Themen werden behandelt:

  1. LandesTicket für Beamte, Arbeitnehmer und VSS-Kräfte auch 2020
  2. Der Anfang vom Ende – Ruhestand und Versorgung auch für Berufsanfänger
  3. NEU: Materialien und Downloads
  4. Muster-Antrag zur Versorgungsauskunft
  5. Vollmacht zur Regelung der Beihilfeangelegenheiten
  6. Lehrer müssen nicht auf eigene Kosten auf Klassenfahrt
  7. Erstattung von Kinderbetreuungskosten
  8. Freistellungsmöglichkeiten für Beamtinnen und Beamte zur Betreuung erkrankter Kinder und pflege­bedürftiger Angehöriger
  9. Abordnung – Versetzung – Freigabe
  10. Gesundheit – Krankheit – Wiedereingliederung

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Themen (alphabethisch sortiert)

Die GEW-Fraktion im GPRLL beim Staatlichen Schulamt in Bebra gib in unregelmäßigen Abständen neue Inforamtionen für Beamte heraus, die von den ehrenamtlichen Rechtsberatern und Arbeitnehmervertretern im Gesamtpersonalrat zusammengetragen werden.

Damit Sie künftig ältere - aber deshalb nicht veraltete - Themen wiederfinden, haben wir die bisherigen Themen hier für Sie zusammengestellt...

Wie in jedem Jahr, finden von Februar bis März die Freigabeentscheidungen der Staatlichen Schul­ämter so­wohl für das Ländertauschverfahren (LTV), als auch für das hesseninterne und das schulamtsbezogene Versetzungsverfahren statt. Insbesondere auch für den Gesamt­per­so­nal­­rat ist es hilfreich, wenn Sie möglichst alle Gründe ankreuzen, die für Ihre Entscheidung, ei­nen Versetzungsantrag zu stellen, maßgeblich sind.

Nehmen Sie daher rechtzeitig Kontakt zum Gesamtpersonalrat auf, insbesondere dann, wenn Sie Ihrem Antrag noch weitere Beiblätter mit Begründungen anfügen, da diese für den Ge­samt­per­sonalrat nicht erkennbar sind. Dies erleichtert es sowohl bereits dem Schul­per­sonalrat als auch dem Gesamtpersonalrat, die Gewichtigkeit der Gründe besser nach­zu­voll­ziehen und ver­leiht Ihrem Antrag größeren Nachdruck.

03.03.2020 | Richard Maydorn

Das Hessisches Gleichberechtigungsgesetz (HGlG) sieht in §12 Abs. 4 vor, dass wenn durch die Teilnahme an dienstlichen Fortbildungsmaßnahmen unvermeidliche Kosten für die Betreuung von Kindern unter 15 Jahren (oder von nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen Angehörigen) entstehen, dass diese dann  innerhalb einer Antragsfrist von einem Monat schriftlich beantragt und erstattet werden müssen. Download des Antrags

03.03.2020 | Richard Maydorn

Die Landesrechtsstelle der GEW-Hessen gibt uns zu der Frage, ob Lehrkräfte (also nicht Schulleiter*in, Konrektor*in oder Abwesenheitsvertreter*in) die Feriendienst am Mittwoch besetzen müssen, eine Antwort, die zugunsten der Lehrkräfte ausfällt:

Lehrkräfte müssen in den Ferien keine Schulleitungsaufgaben wahrnehmen, die originär der Schulleitung zugeordnet sind. Dies gilt insbesondere für die Ferienzeit. Das bedeutet, dass die „Schule“ in den Ferien grundsätzlich von der Schulleitung „besetzt“ sein muss beziehungsweise von deren Stellvertretung oder der Abwesenheitsvertretung.

§3 Abs. 1 der Pflichtstundenverordnung sieht vor: „Für die Aufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters, für die Aufgaben der weiteren Schulleitung sowie für weitere schulische Aufgaben werden jeder Schule Stundendeputate zur Anrechnung auf die wöchentliche Pflichtstundenzahl zur Verfügung gestellt.“

Eine weitere Definition der Aufgaben nimmt die Pflichtstundenverordnung nicht vor.

Der Aufgabenbereich der Schulleitung ist durch §15 ff der Dienstordnung definiert. Es gibt Aufgaben der Schulleitung, die grundsätzlich nicht delegierbar sind sondern nur durch die Schulleitung und die formale Stellevertretung durchgeführt werden können. Aufgelistet sind diese in §16 der Dienstordnung. §15 und §16 regeln die dienst- und verwaltungsmäßige Verantwortung der Schulleitung, die nicht delegierbar ist. §17 Abs. 1 regelt die Aufgaben der Schulleitung im pädagogischen Bereich.

§25 der Dienstordnung regelt: „ An Schulen, an denen eine stellvertretende Schulleiterin oder ein stellvertretender Schulleiter ( planmäßige Vertreterin oder planmäßiger Vertreter) bestellt ist, nimmt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter ihre oder seine Aufgaben auf der Grundlage eines Geschäftsverteilungsplanes  unter Berücksichtigung der Funktion selbständig und eigenverantwortlich wahr. Die Gesamtverantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters für die Schule bleibt unberührt.

Durch die Einführung der Schulleitung in §87 Abs. 1 HSchG ist eine Erweiterung des Kreises der Personen, die mit Leitungsaufgaben an der Schule betraut werden können, erfolgt. Diese Mitglieder ergeben sich aus einem Geschäftsverteilungsplan, auf dessen Grundlage die einzelnen Mitglieder der Schulleitung die ihnen – bezogen auf ihre Funktionen -  übertragenen Aufgaben in eigener Verantwortung wahrnehmen.

Nach Bott (Dienstordnung für Lehrkräfte in Hessen) können die folgenden Aufgaben nicht auf Lehrkräfte übertragen werden:

  • Verwaltung der Haushaltsmittel
  • Verwaltung des Schulvermögens
  • Erstellung des Stundeplans und der Raumbelegungspläne
  • Regelung der Vertretungen und Aufsichten
  • Unterstützung und Beratung der Lehrkräfte in Verwaltungsangelegenheiten
  • Unterzeichnung von Schulbescheinigungen

An das Schulleitungsteam können im Rahmen des Schulleitungsdeputats folgende Aufgaben übertragen werden:

  • Unterstützung der Lehrkräfte in pädagogischen Aufgaben
  • Hinwirken auf die Erörterung fachdidaktischer und fachmethodischer Fragen in den Fachkonferenzen
  • Beratung der Durchführung der Lehrpläne
  • Mitwirkung bei der Weiterentwicklung neuer Lehrpläne
  • Förderung der Vereinheitlichung der Bewertungsmaßstäbe
  • Koordination der Anforderungen der Leistungsbewertung
  • Leitung der stufenbezogenen Elternversammlungen
  • Einrichtung und Beobachtung von Ergänzungsunterricht
  • Ermöglichung und Erprobung neuer Unterrichtsmethoden
  • Sorge für die Erfüllung des Lehrplans
  • Durchführung von Unterrichtsbesuchen im Auftrag der Schulleiterin
  • Einblicknahme in Klassen- und Kursarbeiten
  • Herbeiführung der Entscheidungen in Fachkonferenzen
  • Förderung der Fortbildung von Kollegen
  • Beratung der Lehrkräfte im Beamtenverhältnis auf Probe

Zu empfehlen ist im Übrigen, dass in der Gesamtkonferenz Regelungen getroffen werden die beinhalten, dass die Lehrkräfte in den „Kernzeiten“ der Ferien nicht zu administrativen Aufgaben herangezogen werden. Ersatzweise sollten Sie einen Urlaubsantrag stellen um sicher zu gehen dass Sie während einer bestimmten Urlaubszeit nicht zu administrativen Aufgaben herangezogen werden dürfen. Hierbei dürfen 30 Urlaubstage „privat fest verplant“ werden.

Das Schulamt hat bereits im Jahre 2918 ein Rundschreiben des Innenministeriums an die Schulen geschickt, das eine einheitliche Handhabung von Freistellungen gewährleisten soll. Es orientiert sich an den Regelungen für Angestellte und hält dazu an, die rechtlichen Ermessenspielräume im Sinne der Beschäftigten zu nutzen. Nachfragen zeigen uns, dass es nicht überall „angekommen“ ist oder vergessen wurde, weshalb wir es auf diesem Weg bekannt(er) machen wollen.

Dienstbefreiung zur Betreuung erkrankter Kinder

Den Beamtinnen und Beamten in der hessischen Landesverwaltung kann unter bestimmten Voraussetzungen zur Betreuung erkrankter Kinder auf Antrag Dienstbefreiung „aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen“ nach § 16 Nr. 2 Buchst. c HUrlVO unter Beschränkung auf das notwendige Maß erteilt werden, soweit dringende dienstliche Gründe nicht entgegen­ste­hen. Den Beamtinnen und Beamten soll … Dienstbefreiung bis zu einer Dauer von sieben Ar­beits­tagen für jedes Kind im Kalenderjahr gewährt werden. Bei mehreren Kindern soll Dienst­befreiung an insgesamt bis zu 14 Arbeitstagen im Kalenderjahr erteilt werden.

Alleinerziehenden Beamtinnen und Beamten soll aus diesem Grund Dienstbefreiung bis zu ei­ner Dauer von 14 Arbeitstagen pro Kind im Kalenderjahr gewährt werden. Insgesamt soll allein­erziehenden Beamtinnen und Beamten mit mehreren Kindern Dienstbefreiung bis zu ei­ner Dau­er von 28 Arbeitstagen im Kalenderjahr gewährt werden.

Es wird empfohlen, teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte hinsichtlich der Dauer der Dienst­befreiung wie Vollzeitbeschäftigte zu behandeln.

Darüber hinaus kann Sonderurlaub aus wichtigem Grund ohne Besoldung nach § 15 Abs. 1 HUrlVO gewährt werden. Auch hier wird empfohlen, das Ermessen eher großzügig zugunsten der betroffenen Beamtinnen und Beamten auszuüben.

Kurzfristige Freistellung zur Organisation einer bedarfsgerechten Pflege oder zur Sicherstellung der pflegerischen Versorgung einer oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen

Unter Berücksichtigung der Möglichkeiten im Arbeitnehmerbereich soll Beamtinnen und Beamten in der Landesverwaltung Dienstbefreiung unter Weitergewährung der Besoldung für bis zu neun Arbeitstage gewährt werden, soweit die Voraussetzungen des § 2 PflegeZG mit Ausnahme der Arbeitnehmereigenschaft erfüllt sind.

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03.03.2020 | Richard Maydorn

Mit zunehmendem Lebensalter steigt die Zahl der mehr oder weniger schweren Erkrankungen un­ter denen man ggf. auch dauerhaft zu leiden hat. Sie werden u.U. immer wieder mehr oder weniger lange krank. Sie sind nicht mehr so belastbar und stellen sich die Frage, ob Sie den Anforderungen und der Vollzeittätigkeit noch gewachsen sind. Überlegungen bis hin zu einer vorzeitigen Pensionierung stellen Sie womöglich an:

  1. Eine Pensionierung nach Erreichen der Antragsaltersgrenze (62 Jahre) ist ab dem Ende des Schulhalbjahres, dass auf Ihren 62. Geburtstag folgt auf Antrag möglich. Hierbei müssen Sie mit einem Versorgungsabschlag von 3,6% pro Jahr rechnen (max. 18%), die ihnen von dem bis dahin erworbenen Versorgungssatz abgezogen werden.
  2. Bei Dienstunfähigkeit vor dem 62. Geburtstag erhöhen sich die Abschläge noch weiter.
  3. Bei Überprüfung der Dienstfähigkeit kann eine Teildienstfähigkeit festgestellt werden (wenn man mind. noch zu 50% dienstfähig ist). Ihnen stehen dann geringere Bezüge zu (analog zur Teilzeit), allerdings erhalten Sie wegen der Teildienstfähigkeit einen Zuschlag von 10% eines vollen Gehalts (mind. jedoch 300 €).
  4. Beantragung einer Schwerbehinderung beim Versorgungsamt: Lassen Sie sich von der Scherbehindertenvertretung beraten und beantragen Sie dann die Festsetzung eines "Grades der Behinderung" mit Angabe zu Ihren Erkrankungen und den behandelnden Ärzten mit beigefügter Stellungnahme über Ihre gesundheitlich bedingten Einschränkungen im privaten, beruflichen und gesellschaftlichen Leben.
  5. Ab einem Grad der Behinderung (=GdB) von 50% haben Sie Anspruch auf eine Entlastung nach der Pflichtstundenverordnung von mind. 2 Unterrichtsstunden (und mehr) bei einem Beschäftigungsumfang von mindestens 75% und auf individuelle Nachteilsausgleiche.
  6. Gleichstellung: Ab einem GdB von mind. 30% können Sie bei der Agentur für Arbeit einen solchen Antrag stellen. Wird diesem entsprochen, erfahren Sie dieselben Rechte nach der Integrationsvereinbarung wie bei einem GdB von 50%, jedoch steht Ihnen keine Ermäßigung der Pflichtstundenzahl zu.
  7. Ab einem GdB von 50% können sie auch eine Pensionierung ab dem Ende des Halbjahres nach ihrem 60. Geburtstag beantragen; die Versorgungsabschläge betragen dann maximal 10,8% (statt 18 %).

Integrationsvereinbarung: Um die individuelle auf die Behinderung bezogene Arbeitsbelastung zu senken, gibt die Integrationsvereinbarung des HKM entsprechende Beispiele vor. Diese werden in einem schuljahresvorbereitenden Gespräch mit dem/der Schulleiter*in besprochen. Wenn Sie dieses Gespräch nicht alleine führen wollen, können Sie sich an die Gesamtschwerbehindertenvertretung oder Ihre örtliche Schwerbehindertenvertretung wenden, dies Sie bei der Vorbereitung und Durchführung eines solchen Gesprächs mit Rat und Tat unterstützten.

15.09.2021 | Richard Maydorn

Mit zunehmendem Lebensalter steigt die Zahl der mehr oder weniger schweren Erkrankungen un­ter denen man ggf. auch dauerhaft zu leiden hat. Auf zwei wichtige Punkte möchten wir Sie in die­sem Kontext aufmerksam machen:

  1. Bei Fehlzeiten von 30 Tagen binnen 12 Monaten muss Ihnen der/die Schulleiter/in ein Ge­spräch im Rahmen des „Betrieblichen Eingliederungsmanagement“ (BEM) anbieten. Dieses Ge­spräch soll dazu dienen, Belastungen für die Gesundheit am Arbeitsplatz zu verhindern oder zumindest auf ein erträgliches Maß zu reduzieren. Wenigstens ein Mitglied des Schul­per­sonalrats, das Sie sich aussuchen dürfen, nimmt daran teil.
  2. Nach einer mehr oder weniger schweren Erkrankung spielen Sie mit dem Gedanken, eine Diensterleichterung zur Wiederherstellung der Gesundheit in Anspruch zu nehmen. Dabei soll­­ten Sie darauf achten, dass Ihr Haus-/Facharzt in seinem Attest eine Entwicklung hin zur vol­­len Dienstfähigkeit erkennbar macht, die nicht länger als ein halbes Jahr dauern sollte. Beim wiederholtem Antrag auf die sog. „Diensterleichterung zur Wiederherstellung der Ge­sund­­­heit“ oder bei einem unterhälftig beantragten Einsatz in der Zeit der Wie­der­ein­glie­der­ung müssen Sie mit einer Überprüfung der Dienstfähigkeit durch das Versorgungsamt rech­nen.

03.03.2020 | Richard Maydorn

Das LandesTicket Hessen für die Landesbediensteten kann steuerrechtlich in diesem Jahr so fortgeführt werden wie in den Jahren 2018 und 2019. 

Das heißt, dass das Land Hessen auch im kommenden Jahr die pauschale Besteuerung übernimmt und da­durch eine Minderung der Entfernungspauschale bei den einzelnen Beschäftigten nicht eintritt. Beschäftigte, die etwa wegen unzureichender ÖPNV-Infra­struk­tur das LandesTicket nicht nutzen können, entsteht also durch die Annahme des Landes­Tic­kets kein steuerrechtlicher Nachteil. Damit beim LandesTicket Hessen alles beim Alten blei­ben konnte, war eine Ergänzung des Einkommenssteuergesetzes notwendig ge­worden, die mit dem Jahressteuergesetz 2020 realisiert wurde. Am 29. November 2019 hat der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt. Es trat am 1. Januar 2020 in Kraft.

03.03.2020 | Richard Maydorn

1. „Ansparen“

1.1. Gültigkeit

  • eingeführt ab 1. Januar 2007 für Lehrkräfte bis zum Ende des Schulhalbjahrs nach Vollendung des 50. Lebensjahrs
  • erweitert ab 1. August 2017 für Lehrkräfte bis zum Ende des Schulhalbjahrs nach Vollendung des 60. Lebensjahrs
  • Gültig für: Beamtinnen/Beamte, unbefristet beschäftigte Lehrkräfte, befristet beschäftigte Lehrkräfte, Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit Lehrverpflichtung

1.2. Ansparumfang (pro Kalenderjahr)

  • bei Vollzeit: 0,5 Stunden pro Kalenderwoche (26 Stunden)
  • bei Teilzeit: anteilig entsprechend der bewilligten Teilzeit (auch bei Sabbatjahrmodellen)
  • keine Gutschriften: bei Elternzeit, bei Beurlaubung, ab der 7. Krankheitswoche, bei Wiedereingliederung, bei Diensterleichterung zur Wiederherstellung der Gesundheit, bei Kur oder Heilbehandlung
  • Gesonderte Regelungen für Lehrkräfte mit Schwerbehinderung 

1.3. Erstattung

Die Erstattung der Zeitguthaben erfolgt wie das Ansparen, d.h. 26 Stunden auf dem Lebensarbeitszeitkonto ergeben eine halbe Unterrichtsstunde auf das Schuljahr gerechnet.

2. Erstattung zum Ende des Berufslebens

  • Allen Personen, die regelhaft in Ruhestand gehen, werden die angesparten Stunden automatisch erstattet.
  • Wer vorzeitig in Ruhestand geht, muss beim Staatlichen Schulamt einen formlosen Antrag auf Erstattung des Lebensarbeitszeitkontos stellen. Achtung: Dieser Antrag muss spätestens 9 Monate vor der gewünschten Versetzung in den Ruhestand gestellt werden.

Bei sehr geringem Stundenumfang auf dem Lebensarbeitszeitkonto ist die Schulleitung der Stammschule zuständig, dass die betroffene Person das angesparte Guthaben in Freizeit zurück erhält.

Bereits jetzt gibt es Kolleginnen und Kollegen, die den Gegenwert von 7 Unterrichtsstunden (364 Stunden) auf ihrem Lebensarbeitszeitkonto angesammelt haben. Beantragt eine Lehrkraft mit 24 Stunden Unterrichtsverpflichtung im letzten Schuljahr vor der Versetzung in den Ruhestand die Auszahlung des Lebensarbeitszeitkontos, so läge sie mit 17 verbleibenden Unterrichtsstunden gegebenenfalls unter den 75%, die man unterrichtswirksam arbeiten muss, um die Altersermäßigung in voller Höhe zu erhalten. Es würde 1 Stunde Altersermäßigung gestrichen.

Um die gesetzliche Altersteilzeit voll ausnutzen zu können, sollte man sich bereits früher einen Teil der Stunden des Lebensarbeitszeitkontos zurückerstatten lassen.

3. Erstattung während der aktiven Berufszeit

Prinzipiell ist es möglich, sich die angesparten Zeiten auch früher auszahlen zu lassen. Dies erfordert einen formlosen Antrag. Antragsgründe sind familiäre Gründe und ab einer Ansparzeit von 3 Schuljahren auch persönliche Gründe.

Es gibt eine Reihe von Sonderregelungen, z.B. für befristete einjährige Arbeitsverträge oder bei Wechsel des Arbeitgebers, die hier nicht erfasst sind. Diese kann man im Amtsblatt 06/18 oder unter https://kultusministerium.hessen.de/Schuldienst/Lebensarbeitszeitkonto nachlesen.

Fährt eine Lehrkraft auf Klassenfahrt, muss ihr das Land die damit verbundenen Kosten erstatten. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht jüngst entschieden. Schon die Anfrage, auf Kostenerstattung zu verzichten, setze Lehrer unzulässig unter Druck (wie im Antrag auf Dienstreisegenehmigung).

Sollten die Kosten samt Reisenebenkosten wider Erwarten nicht vom Land Hessen übernommen werden, dann legen Sie mit unserem Muster-Antrag Widerspruch ein.

03.03.2020 | Richard Maydorn

Die Anordnung und der Umfang von unentgeltlicher Mehrarbeit in der Schule wird durch das Hessische Beamtengesetz geregelt: Sie beträgt maximal 5 Zeitstunden; dies entspricht 3 Unterrichtsstunden pro Monat (für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer*innen und Beamtinnen/Beamte). Damit es nicht zu einer übermäßigen Beanspruchung der Beschäftigten kommt, sind der unentgeltlichen Mehrarbeit enge Grenzen gesetzt, die jedoch nicht immer bekannt sind und Unzufriedenheit unter Kolleg*innen auslösen können.

Nach der Gesetzeskommentierung zum §61 Hessisches Beamtengesetz darf unentgeltlicher Vertre-tungsunterricht nur für wenige Tage beim unerwarteten Ausfall einer Lehrkraft angeordnet werden, bis die zumindest theoretische Möglichkeit bestand anderweitiges Personal zu akquirierten. Ein Antrag auf Dienstbefreiung für z.B. eine Fortbildungsveranstaltung stellt daher keinen Grund für die Anord-nung unentgeltlicher Mehrarbeit dar, da sie nicht unerwartet war.

Die Dienststellenleitung hat daher arbeitsorganisatorische Maßnahmen zur Verhinderung von Mehrarbeit zu treffen. Hierzu zählen insbesondere der Einsatz von VSS-Kräften für die Betreuung von Schüler*innen, der Einsatz von Lehrkräften, die in der laufenden Kalenderwoche durch Abwesenheit von Klassen ihr Stunden-Soll noch nicht erfüllt haben oder Lehrkräfte, die sich bereit erklärt haben, einen Teil ihrer Stunden für eine sog. „Vertretungsreserve“ herzugeben. Weiterhin können auch befristet teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer*innen vorübergehend ihre Arbeitszeit erhöhen. Auch kann Unterricht in höheren Jahrgangsstufen (die nicht unter „Verlässliche Schule“ fallen), AG-Angebote oder freiwillige Lernangebote ausfallen, damit hierdurch frei werdende Lehrkräfte den Pflichtunterricht in anderen Klassen abdecken können. Hierbei handelt es sich um Maßnahmen zur Verhinderung von Mehrarbeit, die der Anordnung von unentgeltlicher Mehrarbeit vorzuziehen sind.

Für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer*innen und Beamtinnen/Beamte gilt, dass ab der 4. Mehr-arbeitsstunde im Monat die gesamte Mehrarbeit nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung oder durch Freizeitausgleich abgegolten werden muss.

Für teilzeitbeschäftigte Beamtinnen/Beamte gilt, dass sie zu Vertretungsunterricht ohne zusätzliche Vergütung nur in Relation zum Umfang der Teilzeitbeschäftigung herangezogen werden können. Daher dürften Teilzeitbeschäftigte mit einer 2/3-Stelle auch nur mit max. 2 Stunden pro Monat in Anspruch genommen werden. Dar-über hinaus ist die gesamte Mehrarbeit zu vergüten (nach der anteiligen Besoldung bis zur Grenze zur Vollzeitbeschäftigung).

Teilzeitbeschäftigte können übrigens nur ausnahmsweise zu Mehrarbeit herangezogen wer-den, wobei die persönliche Situation der Betroffenen besonders zu berücksichtigen ist.

Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer*innen müssen für Vertretungsunterricht von der ersten Stunde an zusätzlich bezahlt werden und anteilige Besoldung erhalten und keine Bezahlung nach der Mehrar-beitsvergütungsverordnung. Für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer*innen gibt es keine Verpflichtung zur Leistung von unentgeltlicher Mehrarbeit.

Weitere Hinweise, Tipps und Verhaltensempfehlungen finden Sie in unserem vollständigen Artikel lesen.

Die aus 2011 stammende Dienstvereinbarung über das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) wurde – auf Initiative der GEW-Fraktion hin – am 21.09.2022 zwischen Gesamtpersonalrat Schule HRWM und Staatlichem Schulamt Bebra in aktualisierter und verbesserter Form neu aufgelegt, um den veränderten gesetzlichen Vorgaben und dem Wohle der Beschäftigten besser zu entsprechen.

Keine Angst vor dem BEM-Gespräch

Das Gesprächsangebot richtet sich an alle Lehrkräfte und soz.-päd. Fachkräfte, die in den jeweils zurück-liegenden 12 Monaten mind. 6 Wochen erkrankt waren oder sich von dauerhafter Krankheit bedroht füh-len. Das Gespräch dient der Arbeitsplatzerhaltung und soll durch Maßnahmen die Überwindung von Arbeitsunfähigkeit fördern. Durch das Erkennen von schulischen sowie arbeits-(platz-)bedingten Beein-trächtigungen/Einflüssen soll die Möglichkeit für den/die Schulleiter*in geschaffen werden, diese gemein-sam mit den Betroffenen in den Blick zu nehmen, zu beseitigen und damit die Gesundheit zu fördern.

Ablauf der Wiedereingliederung in der Schule

Zunächst wird ein Gesprächsangebot mittels Formschreiben unterbreitet. Nach Zustimmung durch den/ die Betroffene*n erfolgt ein Integrationsgespräch (jetzt auch als Videokonferenz möglich), in dem arbeits-platzbezogene Ursachen der Arbeitsunfähigkeit ermittelt und gemeinsam Maßnahmen entwickelt werden.

Datenschutz und Verschwiegenheit

Beim BEM-Gespräche unterliegen alle Beteiligten der Verschwiegenheit, d.h. auch die darin mitgeteilten Gründe für eine Erkrankung dürfen nicht weitergegeben werden. Die vereinbarten Maßnahmen zur Ar-beitserleichterung werden in einem gemeinsamen Protokoll festgehalten. Nach Evaluation der Maßnah-men und nach erfolgreicher Wiedereingliederung wird das Protokoll vernichtet.

Gesprächsteilnehmer*innen: Sie dürfen wählen!

Das einzuberufende Integrationsteam der Schule besteht i.d.R. aus dem/der Schulleiterin (oder einem anderen Schulleitungsmitglied), einem Mitglied des Schulpersonalrats und ggf. auch auf Ihren Wunsch hin aus folgenden weiteren Personen: Der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten, einem Mitglied der Schwerbehindertenvertretung, Ihrem Beistand, einer weiteren beliebigen (inner-oder außerschulischen) Vertrauensperson Ihrer Wahl (neu!) und einer/einem Betriebsmediziner*in der Medical-Airport-Service GmbH (MAS).

BEM-Gespräche aktiv nutzen

Das BEM-Gespräch wird entweder vom/von der Schuleiter*in initiiert oder auf Wunsch des/der Betroffenen. Betroffene müssen zu diesem Ge-spräch ihre Zustimmung geben. Merke(!): Nichtzustimmung, Unterbre-chung oder Beendigung des BEM-Verfahrens ziehen keine dienst- oder arbeitsrechtlichen Konsequenzen nach sich. Es bleibt dem Dienstherrn bei dauerhafter Erkrankung dennoch unbenommen, die Überprüfung der Dienstfähigkeit durch das Versorgungsamt einzuleiten. Es ist daher von Vorteil zunächst ein BEM-Gespräch durchzuführen und auf schulischer Ebene zu versuchen alle Möglichkeiten zur Arbeitserleichterung und zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen auszuschöpfen, um den Arbeits-platz und die Arbeitsfähigkeit zu erhalten.

Ansprechpartner zu Fragen rund das BEM

GEW-GPRS-Mitglied im Integrationsteam am SSA
Katharina Müller, E-Mail: k.mueller@gew-hrwm.de (Tel. 0 17 7 – 2 77 06 75)

Gesamtschwerbehindertenvertretung (GSBV)
Anja Mehr, E-Mail: gsbv.ssa.bebra@schule.hessen.de, Tel. 0 56 51 – 81 37

Detlef Nizold (stv.), E-Mail: oesbv.bezirk1.ssa.bebra@schule.hessen.de, Tel. 0 17 3 – 6 20 37 11

Das Versorgungsamt beim Regierungspräsidium Kassel berechnet für einen Beamten unter Berücksichtigung aller anrechnungsfähigen Vordienstzeiten de­ren Pensionsansprüche.

Damit auch Sie abschätzen können, welche Auswirkungen eine vorzeitige Pensionierung z.B. durch Krankheit oder auf eigenen Antrag (nach Erreichen der Antragsaltersgrenze) hat, können Sie diese Ansprüche vor dem 50. Lebensjahr einmal und dann im Abstand von 5 Jahren erneut berechnen lassen. Beim Antrag auf Versorgungsauskunft (Word-Version: Download) können Sie sich dies für jeweils zwei (Wunsch-)Pensionierungstermine durchrechnen lassen.

03.03.2020 | Richard Maydorn

Auch wenn keiner von uns hofft, sich jemals von jemand anderem vertreten lassen zu müssen, ist es sinnvoll, eine Vollmacht zur Regelung der Beihilfeangelegenheiten für den Fall des Falles auszufüllen. Hier geht's direkt zum Download

Als Download von der Seite des RP-Kassel...