Informationen für soz.-päd. Fachkräfte (USF) und UBUS-Kräfte im Schuldienst

Hier finden Sie spezielle Informationen zu (arbeits-)rechtliche Themen für...

  • sozialsozialpädagogischen Fachkräfte (USF) und
  • UBUS-Kräfte an hessischen Schulen.

Veröffentlichungen zu UBUS

Themen (alphabethisch sortiert)

Die GEW-Fraktion im GPRLL beim Staatlichen Schulamt in Bebra gib in unregelmäßigen Abständen neue Inforamtionen für Arbeitnehmer heraus, die von den ehrenamtlichen Rechtsberatern und Arbeitnehmervertretern im Gesamtpersonalrat zusammengetragen werden.
Damit Sie künftig ältere - aber deshalb nicht veraltete - Themen wiederfinden können, haben wir die Themen hier zusammengestellt...

Betrifft UBUS, USF, Sozialpädagog*innen im Ganztag, sozialpädagogische Mitarbeiter*innen in Förderschulen und allgemein imSchuldienst

Auf Initiative der GEW-Fraktion im HPRLL konnten einige Irritationen bezüglich des Einsatzes von sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (UBUS, USF, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen im Ganztag, sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Förderschulen) geklärt werden.

Auch während der Schulschließungen wird für die Arbeitszeitdokumentation die Pauschale des Tages eingetragen. Somit entstehen keine Minusstunde und keine Mehrarbeitsstunde und der Tag gilt als im normalen Umfang gearbeitet.

Die bereits vor dem Aussetzen des regulären Schulbetriebs entstandenen Mehrarbeitsstunden bleiben davon unberührt und fließen wie gewohnt in die Be- und Verrechnung der Jahresarbeitszeitbilanz ein. Eine „Verrechnung von Mehrarbeit“ findet nicht statt!

Für die Betreuung einer Notgruppe am Wochenende oder in den Ferien wird die Regelung „Tätigkeit in der unterrichtsfreien Zeit“(Erlasslage) angewendet. Dies bedeutet, dass bei der Arbeitszeitberechnung davon ausgegangen wird, dass in allen hessischen Ferien im Umfang von sieben Arbeitstagen (bei einer vollen Stelle und 3,5 Arbeitstage bei einer halben Stelle) gearbeitet wird. Wird dies überschritten, ist diese Mehrarbeit zu dokumentieren.

Für Mehrarbeit, die nicht innerhalb von sechs Monaten abgebaut wird, ist ein Überstundenzuschlag in Zeit zu berücksichtigen. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gilt bei Teilzeitbeschäftigten – anders als nach dem Wortlaut des Tarifvertrags – bereits die erste Stunde über der individuellen Teilzeit als zuschlagspflichtige Mehrarbeit.

Für die Arbeitszeit an Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen gibt es nach dem Tarifvertrag ebenfalls Zuschläge.

Die Stellungnahme des Kultusministeriums
Das HKM verweist gegenüber dem HPRLL verweist darauf, dass der Einsatz sozialpädagogischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß den Bedingungen (Alternativen zum Präsenzunterricht, Anwesenheitspflicht, Sicherstellung einer Notbetreuung, etc.) des Einsatzes der Lehrkräfte entspricht und einzurichten ist. Die Auslegung des Amtes bezieht sich auf das Schreiben des Kultusministers vom 13.3.2020 in dem Lehrkräfte sowie sonstige schulische Bedienstete im Landesdienst benannt werden. Sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden zwar nicht ausdrücklich benannt, zählen, nach Aussage des HKM zu „sonstige schulische Bedienstete“.

"Lehrkräfte sowie sonstige schulische Bedienstete im Landesdienst haben grundsätzlich gemäß ihrem individuellen Stunden- oder Einsatzplan ihrer Anwesenheitsverpflichtung in der Schule nachzukommen und dort außerunterrichtliche Aufgaben zu übernehmen. Die Schulleitung kann jedoch in eigener Verantwortung entscheiden, in welchem Umfang Lehrkräfte - insbesondere ab einem Alter von 60 Jahren sowie Beschäftigte, bei denen eine Grunderkrankung vorliegt, oder solche mit unterdrücktem Immunsystem- mit der Wahrnehmung von außerunterrichtlichen Aufgaben zu Hause betraut werden. Die Lehrkräfte befinden sich weiterhin im Dienst und behalten ihren Anspruch auf Besoldung bzw. Arbeitslohn. Die aufgrund der Aussetzung des Schulbetriebs nicht durchgeführten Unterrichtsstunden gelten als erteilt."

Als Ergänzung wurde festgestellt, „… dass sozialpädagogische Fachkräfte derzeit, ebenso wie Lehrkräfte, im Dienst sind, auch wenn zurzeit kein regulärer Unterricht stattfindet. …Arbeiten sozialpädagogische Fachkräfte im Home-Office und üben Tätigkeiten (Vor- und Nachbereitungen von sozialpädagogischen oder unterrichtsbegleitenden Unterstützungsmaßnahmen, Verwaltungstätigkeit, Fortbildung im Eigenstudium, Erstellung von Förderplänen etc.) aus, ist dies Arbeitszeit. Es ist davon auszugehen, dass sozialpädagogische Fachkräfte zurzeit, ebenso wie Lehrkräfte, Kontakt über digitale Medien zu "ihren" Schülerinnen und Schülern halten und sie beim Lernen beraten und unterstützen. Da dies zu ihrer regulären Arbeitstätigkeit gehört, ist es somit als Arbeitszeit zu werten. Diese Tätigkeit kann in der Schule ausgeübt werden oder, unter den im Schreiben von Herrn Staatsminister Prof. Lorz genannten Voraussetzungen, auch von zuhause.“

Zu Fragen der Arbeitszeit erhielt der HPRLL die Antwort „…dass in der derzeitigen (Krisen)Situation der Status Quo gilt und weder Minusstunden angehäuft oder „verrechnet“ noch Überstunden angesammelt werden sollten.“

Autorinnen: Annette Karsten | Annette Loycke
URL: https://www.gew-hessen.de/themen/corona-und-bildungssystem-corona-faq/corona-faq-schule/

Eingestellt am 08.11.2020 von Richard Maydorn

  1. Für die Anrechnung von Vorzeiten auf die Zuordnung zu Entwicklungsstufen gilt, dass Kolleginnen und Kollegen ohne einschlägige Berufserfahrung in die Stufe 1 kommen.
  2. Unterbrechungen nach einem Arbeitsverhältnis von mehr als 6 Monaten zählen als „schädliche Unterbrechung“ und können zu Rückstufungen führen.
  3. Begonnene Stufenlaufzeiten bei vorherigen Arbeitgebern können bei der Einstufung in den Tarifvertrag-Hessen (TV-H) nicht berücksichtigt werden, so dass ein Stufe (in Abhängigkeit der Berufserfahrung) neu zu laufen beginnt.
  4. UBUS-Kräfte sind dank Intervention der GEW-Fraktion seit Frühjahr 2019 endgültig eingruppiert worden, wobei die Anerkennung von Abschlüssen schleppend verläuft.

Mehr auf unserem Merkblatt zum TV-H finden Sie weitere Informationen.

03.03.2020 | Richard Maydorn

Flyer zu den Aufgaben und Pflichten UBUS (zur Übersicht, Stand: 11/2021)

64-seitiges Info-Heft der GEW Hessen zu UBUS (Stand:01/2020)

USF- und UBUS-Kräfte müssen formlose Urlaubsanträge stellen, auch wenn Sie bereits die Ferienzeiten eingearbeitet haben. Sollten Sie dann im genehmigten Urlaub erkranken, müssen Sie ihre Krankmeldung innerhalb einer Frist von drei Tagen beim Schulamt vorlegen. Die GEW Hessen hat vor dem Verwaltungsgericht erstritten, dass diese Urlaubszeiten dann zurückgegeben werden müssen und Urlaub während der Schulzeit genommen werden muss.

03.03.2020 | Richard Maydorn

Folgende Themen werden behandelt:

  1. LandesTicket für UBUS/USF-Kräfte im Hessischen Landesdienst
  2. Angestelltenvertreter im Gesamtpersonalrat

  3. Crash-Kurs „Tarif- und Dienstrecht für UBUS-Kräfte“

    1. Festlegung der Arbeitszeit

    2. Wochenend- und Nachtzuschläge

    3. Exkurs ins Dienstrecht

    4. Muster-Anträge im UBUS-Heft der GEW

    5. Kurzfristige Freistellung zur Organisation einer bedarfsgerech­ten Pflege oder zur Sicherstellung der pflegerischen Versorgung einer oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen

    6. Tarifvertrag Hessen – Eingruppierung / Einstufung

    7. UBUS / USF / Sozialpädagogen – Material & Download

    8. Arbeitsbefreiung bei Erkrankung von Kindern unter zwölf Jahren

  4. Kontakte zu den GEW-Kreisverbänden in der Region

Hier geht's zum Download...

Als Ausgleich von Sonderformen der Arbeit erhalten Beschäftigte auf Antrag neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge (je Stunde) nach §8 TV-H:

  1. Für Überstunden
    1. in den Entgeltgruppen 1 bis 8 - 30%
    2. in der Entgeltgruppe 9 bis 15 - 15%
  2. für Nachtarbeit (Nachtarbeit = Zeit zw. 21 u. 6 Uhr, vgl. §7 Abs. 5 TV-H) - 20%
  3. für Sonntagsarbeit - 25%
  4. bei Feiertagsarbeit
    1. ohne Freizeitausgleich - 135%
    2. mit Freizeitausgleich - 35%
  5. für Arbeit am 24. und 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr - 35%
  6. für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt - 20%

03.03.2020 | Richard Maydorn