Überleitungsantrag für TVH-Beschäftigte bis 31.05.2024 stellen

Frist für Anträge auf Überleitung in den TV EGO-L-H läuft am 31.05.2024 ab

 

Neue Informationen für TV-H-Beschäftigte in den Schulen - Frist für Anträge auf Überleitung in den TV EGO-L-H bis 31.5.2024 verlängert

Die GEW hat in allen ihren Publikationen hessenweit und auch im Kreis Hersfeld-Rotenburg und im Werra-Meißner-Kreis über die neue tarifvertragliche Entgeltordnung (TV EGO-L-H) informiert, die am 01.08.2022 in Kraft getreten ist. Viele Lehrkräfte und sozialpädagogische Fachkräfte mit einem TV-H-Vertrag haben Anträge auf eine Überleitung in den TV EGO-L-H gestellt, zum Teil mit erheblichen Vorteilen durch eine bessere Eingruppierung oder eine Zulage. Wir haben auch darüber informiert, dass die ursprünglich am 31.07.2023 endende Frist für Anträge zur Überleitung bis zum 31.05.2024 verlängert wurde.

Wer muss jetzt nichts tun?

  • Wer am 01.08.2022 oder danach eingestellt wurde oder nach dem 01.08.2022 auf Grund eines Antrags bereits übergeleitet wurde, ist jetzt im Geltungsbereich des TV EGO-L-H beschäftigt und partizipiert von den derzeitigen und zukünftigen Verbesserungen.
  • Beschäftigte, die Sorge haben, dass sie nach den alten, bis zum 31.07.2022 geltenden Eingruppierungsrichtlinien des Landes Hessen fehlerhaft „zu gut“ eingruppiert wurden, sollten keinen Antrag stellen.

Wer sollte jetzt noch einen Antrag stellen?

1.) Lehrkräfte an Grundschulen

Fast alle Kolleginnen und Kollegen, die an einer Grundschule unterrichten und vor dem 01.08.2022 eingestellt und noch nicht übergeleitet wurden, sollten einen Antrag auf Überleitung stellen. Damit haben sie rückwirkend zum 01.08.2023 einen Anspruch auf eine „Annäherungszulage“, die in mehreren Schritten zu einer besseren Vergütung führt. So wird die von der GEW erkämpfte bessere Besoldung der verbeamteten Lehrkräfte auf die TV-H-Kräfte an Grundschule übertragen. Eine solche Zulage hat keine Auswirkung auf die Eingruppierung und die Entgeltstufe. Sie können dazu das beigefügte Formular verwenden. Kreuzen Sie unter (2) den Anspruch auf eine Annäherungszulage an. Keinen Anspruch auf eine Annäherungszulage haben die Vorklassenleitungen und die Lehrkräfte im herkunftssprachlichen Unterricht.

Das Staatliche Schulamt könnte bei dieser Gelegenheit auch prüfen, ob Sie nach der neuen Entgeltordnung bisher zu niedrig eingruppiert waren. Wird ein solcher Anspruch auf eine Höhergruppierung bestätigt, wirkt dieser auf den 1. August 2022 zurück. Hier könnten ggf. kurzfristige „Exspektanzverluste“ eintreten: Bei einer höheren Eingruppierung bleibt man zwar in derselben Entgeltstufe, in der man am 01.08.2022 war, beginnt dann allerdings in dieser Stufe wieder am Anfang der Stufenlaufzeit. Zeitlich befristete Verluste oder Rückzahlungen können insbesondere dann entstehen, wenn man relativ kurz nach dem 01.08.2022 in eine höhere Stufe gekommen ist. Auch dazu berät die GEW ihre Mitglieder.

2.) UBUS-Kräfte und andere

Auch Kolleginnen und Kollegen, insbesondere die UBUS-Kräfte, die von einer Überleitung keinen aktuellen Vorteil durch eine bessere Eingruppierung oder eine Zulage haben, sollten einen Antrag stellen. Nur so werden sie zukünftig davon profitieren, wenn die Gewerkschaften eine bessere Eingruppierung erkämpfen. Kreuzen Sie dazu unter (3) an, dass Sie „derzeit keinen Anspruch auf ein Zulage oder eine Höhergruppierung“ haben.

3.) Beschäftigte mit einem Anspruch auf ein höheres Entgelt

Auch Kolleginnen und Kollegen, die bis zum 31.07.2023 noch keinen Antrag auf Überleitung gestellt haben, können dies jetzt nachholen. Dabei kann man sich auf die Zusage des Arbeitgebers verlassen, dass ein solcher Antrag nicht zu einer niedrigeren Eingruppierung führt, sondern solch ein Antrag schlicht zurückgewiesen wird. Damit geht allerdings auch der Antrag auf Überleitung ins Leere.

Kreuzen Sie unter (1) an, wenn Sie einen Anspruch auf eine Höhergruppierung, eine Entgeltgruppenzulage oder eine Anpassungszulage sehen. Nutzen Sie auch in diesem Fall die Beratungsangebote der GEW für ihre Mitglieder: Wir informieren Sie über Ihre Ansprüche, nennen Ihnen die Grundlagen im TV EGO-L-H (4) und prüfen auch mögliche „Exspektanzverluste“. Insbesondere bei Beschäftigten in höheren Entgeltstufen oder mit einem nahen Ende der beruflichen Laufbahn kann eine Höhergruppierung auch zu Nachteilen führen.

Ausführliche Informationen und einen Musterantrag finden Sie auf der Webseite unserer GEW-Kreisverbände unter www.gew-hrwm.de und im Mitgliederbereich der GEW Hessen unter www.gew-hessen.de >> Recht >> Entgeltordnung Lehrkräfte.

GEW-Mitglieder im Landkreis Hersfeld-Rotenburg und im Werra-Meißner-Kreis haben Anspruch auf persönliche Beratung durch die GEW: rechtsberatung@gew-hrwm.de

Erläuterungen zum GEW-Musterantrag

Der Antrag muss spätestens bis zum 31. Mai 2024 eingereicht worden sein.

  1. Gilt für Beschäftigte mit einem Anspruch auf ein höheres Entgelt durch eine Höhergruppierung, eine Entgeltgruppenzulage oder eine Anpassungszulage. Die GEW berät ihre Mitglieder, ob ein solcher Anspruch besteht. Im Rahmen der Beratung können auch die nicht verpflichtenden Angaben unter (4) ermittelt werden. Anfragen an rechtsberatung@gew-hrwm.de 

  2. Die Annäherungszulage ab dem 01.08.2023 betrifft nur Lehrkräfte an Grundschulen, mit Ausnahme der Lehrkräfte für den herkunftssprachlichen Unterricht und der Vorklassenleitungen.

  3. Betrifft insbesondere UBUS-Kräfte, aber auch andere Gruppen, die derzeit keinen Anspruch auf eine Höhergruppierung haben, aber zukünftig an der Weitentwicklung des TV EGO-L-H teilhaben wollen. 

  4. Nachweise werden insbesondere von Lehrkräften ohne Lehramt und ohne Hochschabschluss gefordert, die nach drei, vier und fünf Jahren im „Kaskadenaufstieg“ in drei Stufen höhergestuft werden können:

  • Fortbildungsnachweise nach einer Unterrichtstätigkeit von mind. drei vollen Schuljahren.

  • Weitere Fortbildungsnachweise und Nachweis eines Projekts zur Schulqualität nach vier Jahren.

  • Weitere Fortbildungsnachweise und Gutachten der Schulleitung nach fünf Jahren.

Einen Musterantrag zum Download gibt's bei uns als Word-Datei.

Autor: Richard Maydorn | Stand: 17.03.2024