Übersicht über geltende Regelungen für berufstätige stillende und werdende Mütter
Wir beginnen mit einem Beispiel: Eine schwangere Grundschullehrkraft teilt ihre Schwangerschaft dem/der Schulleiter*in mit. In der anschließenden Gefährdungsbeurteilung (nach einer Vorlage vom Staatlichen Schulamt) kann z.B. kein Antikörperschutz gegen Windpocken oder Röteln nachgewiesen werden., da die Kollegin nämlich nicht ihren Immunstatus belgen konnte.
Der/Die Schulleiter*in spricht daher zunächst und unmittelbar ein Beschäftigungsverbot aus und weiß, dass er/sie die werdene Mutter so lange nicht weiter in der Schule beschäftigen darf, bis eine entsprechende Pflichtvorsorge durch den Medical Airport Service (beim betriebsmedizinischer Dienst des MAS in Kassel) durchgeführt wurde.
Das Beschäftigungsverbot geschieht selbstverständlich bei voller Lohnfortzahlung. Dem/Der Schulleiter*in ist bekannt, dass bei Auftreten bestimmter Krankheiten in der Schule (siehe: Hessische Mutterschutz und Elternzeitverordnung) weiterhin Beschäftigungsverbote ausgesrochen werden müssen.
Wir hoffen, dass dieser Fall nicht nur idealtypisch ist, sondern gelebte Praxis. Für den Fall, dass es aber Unklarheiten bei den Mutterschutzregelungen gibt, möchten wir mit unserem Merkblatt für berufstätige stillende und werdende Mütter auf die gängigsten Regelungen hinweisen:
Verfasser: Richard Maydorn | Stand: 21.09.2023Bild: Bermix Studio | unsplash.com || www.dgbrechtsschutz.de