Schwanger in Beruf und Schuldienst: Unser Merkblatt hilft weiter

Übersicht über geltende Regelungen für berufstätige stillende und werdende Mütter

Wir beginnen mit einem Beispiel: Eine schwangere Grundschullehrkraft teilt ihre Schwangerschaft dem/der Schul­lei­ter*in mit. In der anschließenden Gefährdungsbeurteilung (nach einer Vorlage vom Staatlichen Schulamt) kann z.B. kei­n Antikörperschutz gegen Wind­poc­ken oder Röteln nachgewiesen werden., da die Kollegin nämlich nicht ihren Immunstatus belgen konnte.

Der/Die Schulleiter*in spricht daher zunächst und unmittelbar ein Be­schäftigungsverbot aus und weiß, dass er/sie die werdene Mutter so lange nicht weiter in der Schule beschäftigen darf, bis eine ent­sprech­ende Pflichtvorsorge durch den Medical Airport Service (beim betriebsmedizinischer Dienst des MAS in Kassel) durch­ge­führt wurde.

Das Beschäftigungsverbot geschieht selbstverständlich bei voller Lohnfortzahlung. Dem/Der Schulleiter*in ist bekannt, dass bei Auftreten be­stim­mter Krankheiten in der Schu­le (siehe: Hessische Mutterschutz und El­tern­zeit­ver­ordnung) weiterhin Beschäftigungsverbote ausgesrochen werden müssen. 

Wir hoffen, dass dieser Fall nicht nur idealtypisch ist, sondern gelebte Praxis. Für den Fall, dass es aber Unklarheiten bei den Mutterschutzregelungen gibt, möchten wir mit unserem Merkblatt für berufstätige stillende und werdende Mütter auf die gängigsten Regelungen hinweisen:

  • Gefährdungsbeurteilung und arbeitsmedizinische Vorsorge
  • Stundenplan und Unterrichtseinsatz
  • Verbot von Mehrarbeit und Nachtarbeit
  • Keine schweren Arbeiten und Pausenaufsichten
  • Keine Tätigkeiten, die mit besonderen Gefahren verbunden sind
  • Beschäftigungsverbot vor und nach der Entbindung
  • Bezüge / Lohn während der Mutterschutzfrist 
  • Stillzeiten während der ersten 12 Monate nach der Entbindung

Verfasser: Richard Maydorn | Stand: 21.09.2023
Bild: Bermix Studio | unsplash.com || www.dgbrechtsschutz.de