Kurz gefasst: Gültigkeit - Ansparen - Ansparumfang - Erstattung - Stundenabbau
1.1. Gültigkeit
1.2. Ansparumfang (pro Kalenderjahr)
1.3. Erstattung
Die Erstattung der Zeitguthaben erfolgt wie das Ansparen, d.h. 26 Stunden aus dem Lebensarbeitszeitkonto ergeben eine Abminderung um eine halbe Unterrichtsstunde für ein Schuljahr oder 52 Stunden (ausgehend von einem Kalenderajhr mit 52 Wochen) ergeben eine Abminderung von einer Stunde für ein Schuljahr (sollte das Jahr 51 oder 53 Kalenderwochen haben, dann ändert sich diese Zahl entsprechend).
Bei sehr geringem Stundenumfang auf dem Lebensarbeitszeitkonto ist die Schulleitung der Stammschule zuständig, dass die betroffene Person das angesparte Guthaben in Freizeit zurück erhält.
Bereits jetzt gibt es Kolleginnen/Kollegen, die den Gegenwert von 7 Unterrichtsstunden (364 Stunden) auf ihrem Lebensarbeitszeitkonto angesammelt haben. Wird dann im "letzten Schuljahr des Lebens" eine Lehrkraft mit 25 Stunden Unterrichtsverpflichtung im letzten Schuljahr vor der Versetzung in den Ruhestand die Auszahlung des Lebensarbeitszeitkontos, so läge sie mit 18 verbleibenden Unterrichtsstunden gegebenenfalls unter 75% Unterrichtseinsatz. Diesen Stundenumfang muss man unterrichtswirksam mindestens arbeiten, um seine Altersermäßigung in voller Höhe zu erhalten. Es würde im Beispiel daher 1 Stunde Altersermäßigung gestrichen.
Empfehlung der Rechtsberatung: Um die maximale Pflichtstundenermäßigung aufgrund des Alters voll ausnutzen zu können, sollte man bereits frühzeitig einen Teil der Stunden aus dem Lebensarbeitszeitkonto abbauen... denn niemand weiß, wie kurzfristig "das letzte Schuljahr des Lebens" kommt und ob dann der "Stundenabbau" kurzfristig möglich ist.
Prinzipiell besteht die Möglichkeit, sich die angesparten Zeiten auch früher in Form von Freizeitausgleich bei gleichbleibendem Gehalt abzubauen. Dies erfordert einen formlosen Antrag. Ab einer Ansparzeit von 3 Schuljahren kann man mit dem "Stundenabbau" beginnen; von der Wartezeit sind familiäre Gründe zur Betreuung eigener Kinder unter 18 Jahren ausgenommen, so dass man z.B. bereits nach einem Jahr Vollzeittätigkeit im kommenden Schuljahr eine halbe Stunde Ermäßigung als Abbau des LAK beantragen kann.
Die Antragsfristen sind der 31.01. für das kommende Schuljahr und der 31.07. für das übernächste Halbjahr.
Es gibt eine Reihe von Sonderregelungen, z.B. für befristete einjährige Arbeitsverträge oder bei Wechsel des Arbeitgebers (auch beim einer Versetzung nach dem Lehrertauschverfahren in ein anderes Bundesland), die hier nicht dargestellt sind. Diese kann man im Amtsblatt des Hessischen Kultusministeriums 06/2018 nachlesen.
Für Fragen stehen unseren Mitgliedern die ehrenamtlichen Rechtsberater der Kreisverbände gerne zur Verfügung.
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Erstellt: Richard Maydorn | Stand: 01.07.2022Aktualisiert und ergänzt: 03.09.2024 vom Autor