Beamtenbesoldung auch in Hessen verfassungswidrig

Begründung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH)

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat nun seine Vorlagebeschlüsse zum Bundesverfassungsgericht vom 30.11.2021 veröffentlicht.
(siehe unsere Meldung vom 03.12.2021). Wann mit einer Entscheidung aus Karlsruhe zu rechnen ist, ist nicht absehbar.

Nach Auffassung des Hess VGH ist Hessen die Alimentation in den Kalenderjahren 2016 bis 2020 für die Besoldungsgruppen bis einschließlich A 10 verfassungswidrig zu niedrig, da die Grundgehaltssätze nebst Familienzuschlag den Mindestabstand von 115 % zur Grundsicherung nicht wahren. Für das Gericht ist dies aufgrund des zwischen den Besoldungsgruppen einzuhaltenden Abstandsgebots außerdem ein ausreichendes Indiz für eine Unteralimentation zumindest bis A 15 bzw. W-2. Dieses Indiz könne nicht entkräftet werden. Insbesondere würde es nicht ausreichen, nur die untersten Besoldungsgruppen anzuheben oder deren ersten Erfahrungsstufen zu streichen. Es sei auch nicht zu erkennen, dass die Unteralimentation durch ein ein schlüssiges und nachvollziehbares Konzept der Haushaltskonsolidierung gerechtfertigt sei.

Bei den Urteilen empfiehlt es sich – so man dies denn will – erst die Entscheidung zu A 6 zu lesen.

Zu den Urteilen:

Urteil A 6
Urteil W 2

Autor: Landesrechtststelle der GEW-Hessen
Stand: 22.02.2022