Verbeamtung von Sozialpädago*innen im Unterricht

Erfolg der GEW-Fraktion im HPRLL - Vorklassenleiter*innen können wieder verbeamtet werden

Die GEW-Fraktion möchte Sie darauf hinweisen, dass nach beharrlichen Anfragen der Angestelltenvertreter der GEW im Hauptpersonalrat nun wieder eine Verbeamtung von Sozialpädagog*innen, die Unterricht erteilen, möglich ist. Dies betrifft im Unterricht eingesetzte Sozialpädagog*innen an hessischen Grund- und Förderschulen (z.B. in Vorklassen, im flexiblen Schulanfang); UBUS-Kräfte sind hiervon leider ausgenommen, da sie nicht eigenständig unterrichten.

Die Landesrechtsstelle der GEW-Hessen führt dazu aus in ihrem Rechtsstellen-Info vom Dezember 2021 aus:

Verbeamtung von Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen

Mit der neuen Hessischen Laufbahnverordnung von 2014 wurde die Möglichkeit, dass Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, die beispielsweise in einer Vorklasse, im flexiblen Schulanfang oder an der Förderschule Unterricht erteilen, verbeamtet werden können, gestrichen. Jetzt wurde die früher bestehende Rechtsgrundlage zur Ernennung in das Beamtenverhältnis wiederhergestellt. Soweit 2,5 Jahre hauptberufliche Tätigkeit vorliegen, kann eine Ernennung in das Beamtenverhältnis erfolgen. Wir gehen davon aus, dass (wie früher) eine Besoldung nach A 11 mit Beförderung nach A 12 gezahlt wird.

Voraussetzungen für Verbeamtungen

Ob Bewerberinnen und Bewerber den für die Ernennung in das Beamtenverhältnis erforderlichen Abschluss und damit die Laufbahnbefähigung haben, entscheidet ab nächstem Jahr grundsätzlich die jeweilige Einstellungsbehörde. Für Lehrkräfte bedeutet dies, dass die Entscheidung durch das einstellende Schulamt erfolgt. Die Lehrkräfteakademie ist nur noch für die schwierige Fälle zuständig.

Das Staatliche Schulamt wurde in Bezug auf die Verbeamtung von Vorklassenleitern angesprochen und teilte dem GPRLL in der gemeinsamen Sitzung mit, dass die betreffenden Sozialpädagog*innen hierzu lediglich einen formlosen Antrag auf Verbeamtung über den Dienstweg an das Schulamt stellen müssen.

Bitten leiten Sie diese Information Ihre Vorklassenleiter*innen oder unterrichtenden Sozialpädagog*innen weiter.

Verfasser: Richard Maydorn | Stand: 10.02.2022