Wahlrechtliche Fragen und Themen zu den Personalratswahlen am 4./5. Mai 2021
Am 4. und 5. Mai 2021 werden an allen Schulen in Hessen der Hauptpersonalrat, die Gesamtpersonalräte sowie die meisten Örtlichen Personalräte gewählt. Die Durchführung dieser Wahl obliegt an den Schulen einem Örtlichen Wahlvorstand (ÖWV). Nach dem Wortlaut des HPVG wird der Wahlvorstand spätestens acht Wochen vor dem Wahltermin vom amtierenden Personalrat benannt. Das ist allerdings praktisch schon viel zu spät, weshalb dringend empfohlen wird, die Benennung bis spätestens 18. Dezember vorzunehmen.
Ein Wahlvorstand muss auch dann gebildet werden, wenn keine Neuwahl des Schulpersonalrats erforderlich ist, da ansonsten keine Wahl für Gesamt- und Hauptpersonalrat stattfinden kann. Der Wahlvorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Ein Mitglied wird als Vorsitzende/r benannt.
Die Schulleitung ist zur Unterstützung des Wahlvorstandes verpflichtet. Die Kosten, insbesondere für die notwendigen Kopien, sind von der Dienststelle zu tragen. Für Schulungen und die Ausübung aller Tätigkeiten des Wahlvorstandes sind die Mitglieder der Wahlvorstände freizustellen (§21 Abs. 2 HPVG in Verbindung mit §40 und §42 HPVG).
Um Antworten auf die typischen bei der Wahl auftreten Fragen zu geben, bieten die GEW-Kreisverbände Eschwege, Hersfeld-Rotenburg und Witzenhausen eine Schulung der örtlichen Wahlvorstände an und zwar zu folgenden Themen:
Unsere Referenten erarbeiten mit Ihnen die o.g. Themenbereiche und stellen Arbeitshilfen vor. Sie erhalten zudem das Wahlhandbuch der GEW sowie digitale Vorlagen und zwar am ...
Die Anmeldung erfolgt über die lea Bildungsgesellschaft mbH der GEW-Hessen.
23.10.2020 | Richard Maydorn (Text)