Mehrarbeit zur Betreuung von "Testverweigerern" / Ferienbesetzung der Schule durch Lehrkräfte

Antworten auf aktuelle Fragen zur Arbeitszeit/Mehrarbeit bei sog. Testverweigerern und der Besetzung der Schule am "Ferienmittwoch" von Lehrkräften

Aufgrund von Nachfragen zu den beiden Themen wollen wir aus aktuellem Anlass ein paar Informationen zu diesen beiden Themen geben.

Mehrarbeit zur Betreuung von sog. "Testverweigerern"

Sog. "Testverweigerer" werden mit Aufgaben von Lehrkräften über das Schulportal versorgt, Emails werden gesendet, empfangen und beantwortet. Dabei soll es sich nach Ansicht des Dienstherrn nicht um Mehrarbeit sei im Sinne des Erlasses des HKM vom 01.12.2020 (Hinweise zur Vergütung von Mehrarbeit, die durch zusätzlich zum Präsenzunterricht erteilten Distanzunterricht entsteht) handeln. Das Problem ist, dass hier anscheinend aber eine Dienstleistung vom Dienstherrn erwartet wird, die man sich nichts kosten lassen will.

Die Problematik der Mehrarbeit besteht darin, dass es sich zumindest nicht m unentgeltliche Mehrarbeit nach §61 HBG handelt kann. Hierzu führt die Landesrechtsstelle der GEW-Hessen in ihrem Infomations-Schreiben "Mehrarbeit von Lehrkräften" (Stand: 03/2019) aus: "Bei Lehrkräften im Beamtenverhältnis ist diese Regelung zur Mehrarbeit in §61 HBG zu finden, bei Lehrkräften im Arbeitsverhältnis kommt §61 HBG über den Verweis in §44 TV-H ebenfalls zur Anwendung. Auch ist erforderlich, dass die Mehrarbeit schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde. Es lässt sich also feststellen, dass Lehrkräfte grundsätzlich zu Mehrarbeit verpflichtet sind. Allerdings muss diese nur geleistet werden, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern. Diese liegen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes nur vor, wenn die Mehrarbeit für kurze Zeit zur Erledigung wichtiger, unaufschiebbarer Aufgaben unvermeidbar notwendig ist."

Europarechtlich ist alles Arbeitszeit zu werten, was eingangs erwartet wird. Dies wird jedoch von SSA bzw. HKM schon über Jahre hinweg ignoriert. Letztendilch hilft nur Folgendes: Arbeitszeit zu erfassen (!) Sinnvoll ist, sich schriftlich diese konkrete Form der Arbeit anweisen zu lassen, zumal Aktivitäten für sog. "Testverweigerer" nicht zu unserem Leistungsspektrum gehören. Dann sollte auch der Antrag auf Zeit-Ausgleich gestellt werden. Da es bei diesen Tätigkeiten jedoch nicht um Unterricht handelt, dürfte dies derzeit noch sehr schwierig zu bearbeiten sein. Für den Fall, dass die Schulleitung dennoch schriflich darauf besteht, die sog. "Testverweigerer" weiterhin mit Lernstoff/Material zu versorgen, können die Kolleg*innen schriftlich dagegen remonstrieren oder die Schulleitung auffordern, ihnen mitzuteilen, welche anderen Tätigkeiten sie stattdessen ruhen lassen können.

Unzulässige Ferienbesetzung der Schule durch Lehrkräfte

Uns erreichte auch die Nachfrage, ob Lehrkräfte dazu verpflichtet wären, die Besetzung der Schule am Ferienmittwoch von 10-12 Uhr sicherzustellen. Nach unserer Auffassung, die sich mit der des Schulamts zu decken scheint, handelt es sich hierbei um eine Aufgabe für Schulleiter*innen. Während der Ferien soll die Schule zugänglich sein, damit u.a. Erziehungsberechtigte entsprechende Informationen erhalten und neue Schüler*innen in die Schule aufgenommen werden können.

Die Dienstordnung kennt nach §26 nur Aufgaben für Schulleiter*innen, im Verhinderungsfall für Konrektor*innen und Abwesenheitsvertreter*innen. "Lehrkräfte müssen in den Ferien keine Schulleitungsaufgaben übernehmen, da es hierfür keine Rechtsgrundlage gibt", teilt die Landesrechtsstelle der GEW-Hessen auf unsere Anfrage hin mit: "Insbesondere wenn es keine gewählte Abwesenheitsvertreterin gibt, muss entweder die Schulleitung oder die oder der Vertreter den „Feriendienst“ übernehmen."

Autor: Richard Maydorn | 15.10.2021