Informationen zum Lebensarbeitszeitkonto

Kurz gefasst: Gültigkeit - Ansparen - Ansparumfang - Erstattung - Stundenabbau

1. „Ansparen“

1.1. Gültigkeit

  • eingeführt ab 1. Januar 2007 für Lehrkräfte bis zum Ende des Schulhalbjahrs nach Vollendung des 50. Lebensjahrs
  • erweitert ab 1. August 2017 für Lehrkräfte bis zum Ende des Schulhalbjahrs nach Vollendung des 60. Lebensjahrs
  • Gültig für: Beamtinnen/Beamte, unbefristet beschäftigte Lehrkräfte, befristet beschäftigte Lehrkräfte, Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit Lehrverpflichtung

1.2. Ansparumfang (pro Kalenderjahr)

  • bei Vollzeit: 0,5 Stunden pro Kalenderwoche (26 Stunden)
  • bei Teilzeit: anteilig entsprechend der bewilligten Teilzeit (auch bei Sabbatjahr-Modellen)
  • keine Gutschriften: bei Elternzeit, bei Beurlaubung, ab der 7. Krankheitswoche, bei Wiedereingliederung, bei Diensterleichterung zur Wiederherstellung der Gesundheit, bei Kur oder Heilbehandlung
  • keine Gutschrift: für Menschen mit Behinderung ab einem GdB von 50%

1.3. Erstattung

Die Erstattung der Zeitguthaben erfolgt wie das Ansparen, d.h. 26 Stunden aus dem Lebensarbeitszeitkonto ergeben eine Abminderung um eine halbe Unterrichtsstunde für ein Schuljahr oder 56 Stunden ergeben eine Abminderung von einer Stunde für ein Schuljahr.

2. Erstattung zum Ende des Berufslebens

  • Allen Personen, die regelhaft in Ruhestand gehen, werden die angesparten Stunden automatisch im letzten Schuljahr ihrer Berufslebens erstattet.
  • Wer vorzeitig in Ruhestand geht, muss beim Staatlichen Schulamt einen formlosen Antrag auf Erstattung des Lebensarbeitszeitkontos stellen. Achtung: Dieser Antrag muss spätestens 9 Monate vor der gewünschten Versetzung in den Ruhestand gestellt werden. Bei kurzfristigeren Anträgen auf Pensionierung nach Erreichen der Antragsaltergrenze ist dem Antrag auf Versetzung in der Ruhestand auf ein Antrag auf Erstattung des LAK beizufügen.

Bei sehr geringem Stundenumfang auf dem Lebensarbeitszeitkonto ist die Schulleitung der Stammschule zuständig, dass die betroffene Person das angesparte Guthaben in Freizeit zurück erhält.

Bereits jetzt gibt es Kolleginnen/Kollegen, die den Gegenwert von 7 Unterrichtsstunden (364 Stunden) auf ihrem Lebensarbeitszeitkonto angesammelt haben. Wird dann im "letzten Schuljahr des Lebens" eine Lehrkraft mit 25 Stunden Unterrichtsverpflichtung im letzten Schuljahr vor der Versetzung in den Ruhestand die Auszahlung des Lebensarbeitszeitkontos, so läge sie mit 18 verbleibenden Unterrichtsstunden gegebenenfalls unter 75% Unterrichtseinsatz. Diesen Stundenumfang muss man unterrichtswirksam mindestens arbeiten, um seine Altersermäßigung in voller Höhe zu erhalten. Es würde im Beispiel daher 1 Stunde Altersermäßigung gestrichen.

Empfehlung der Rechtsberatung: Um die maximale Pflichtstundenermäßigung aufgrund des Alters voll ausnutzen zu können, sollte man bereits frühzeitig einen Teil der Stunden aus dem Lebensarbeitszeitkonto abbauen... denn niemand weiß, wie kurzfristig "das letzte Schuljahr des Lebens" kommt und ob dann der "Stundenabbau" kurzfristig möglich ist.

3. Erstattung während der aktiven Berufszeit

Prinzipiell besteht die Möglichkeit, sich die angesparten Zeiten auch früher in Form von Freizeitausgleich bei gleichbleibendem Gehalt abzubauen. Dies erfordert einen formlosen Antrag. Ab einer Ansparzeit von 3 Schuljahren kann man mit dem "Stundenabbau" beginnen; von der Wartezeit sind familiäre Gründe zur Betreuung eigener Kinder unter 18 Jahren ausgenommen, so dass man z.B. bereits nach einem Jahr Vollzeittätigkeit im kommenden Schuljahr eine halbe Stunde Ermäßigung als Abbau des LAK beantragen kann.

Die Antragsfristen sind der 31.01. für das kommende Schuljahr und der 31.07. für das übernächste Halbjahr.

Es gibt eine Reihe von Sonderregelungen, z.B. für befristete einjährige Arbeitsverträge oder bei Wechsel des Arbeitgebers (auch beim einer Versetzung nach dem Lehrertauschverfahren in ein anderes Bundesland), die hier nicht dargestellt sind. Diese kann man im Amtsblatt des Hessischen Kultusministeriums 06/2018 nachlesen.

4. Vorlagen für den formlosen Antrag

  • Antrag für vorzeitige Inanspruchnahme des Lebensarbeitszeitkontos aus familiären Gründen
    (Begründung "Pflege naher Angehöriger" ist auch möglich!)
  • Antrag für vorzeitige Inanspruchnahme des Lebensarbeitszeitkontos aus persönlichen Gründen
  • Bei Antragstellung zur Versetzung in ein anderes Bundesland: Antrag für vorzeitige Inanspruchnahme des Lebensarbeitszeitkontos sonstigen Gründen

Für Fragen stehen unseren Mitgliedern die ehrenamtlichen Rechtsberater der Kreisverbände gerne zur Verfügung.

Hier erhalten Sie unsere Druckvorlage für ein Plakat.

Erstellt: Richard Maydorn | Stand: 01.07.2022
Aktualisiert und ergänzt: 26.11.2023 vom Autor