Brandschutzhelfer*innen in Aufregung

Brandschutzunterweisungen „on Top“ - Erlass beschert Brandschutzhelfern Mehrarbeit

Bereits seit 2019 sollten scheinbar Schuleiter*innen durch konkretisierende Maßnahmen zum Brandschutz in der Schule unterstützt und eine Regelung für die Unterweisungen nach dem Arbeitsschutzgesetz von 1996 getroffen werden. Diese Entlastung ist zweifelsfrei geboten, denn Schulleiter*innen sind keine Spezialisten in Sachen Arbeitsschutz, haben ohnehin genug um die Ohren - was die Corona-Pandemie eindrücklich offengelegt hat - und müssen daher entlastet werden. Nachvollziehbar aber dennoch nicht unproblematisch ist die Brandschutzunterweisung, gilt doch eine Unterweisung im Arbeitsschutz als verantwortungsvoll und bedarf der fachlichen Expertise z.B. von Brandschutzbeauftragten, nicht jedoch von - in Löschen von Entstehungsbränden qualifziertem Personal - den Brandschutzhelfer*innen. Sie sind nicht Fachmann/-frau und müssten sich daher für eine Unterweisung intensiv vorbereiten, damit dem gesetzlichen Anspruch zum Arbeitsschutz Genüge getan wird. Doch auch alle Lehrkräfte sind ausgelastet und überlastet - Entlastungsstunden für diese weitere Zusatzaufgabe sind aus dem mageren Schuldeputat kaum vorstellbar.

Gesetzliche Regelungen im Arbeitsschutzgesetz §§12 und 13, der DGUV Vorschrift 1 (Unfallverhütungsvorschrift) §4 und den Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A2.2 ("Maßnahmen gegen Brände", Kapitel 7) wurden dabei in ihrer Intention scheinbar nicht beachtet. Personalrätliche Beteiligung auf örtlicher Ebene fehlt trotz originärer Zuständigkeit für den Arbeitsschutz nach §76 HPVG. Betroffene Brandschutzhelfer*innen können daher die Maßnahme nach unserer Auffassung ablehnen und im Bedarfsfall auch remonstrieren - das HKM muss den Satz aus dem Erlass abändern oder streichen.

Nichts destotrotz: Brandschutzhelfer*innen haben eine wichtige Funktion beim Löschen von Entstehungsbränden vor dem Eintreffen der Feuerwehr und können Personen- und Vermögensschäden verhindern oder reduzieren. Dennoch müssen sie vor ihrer Ernennung zunächst qualifiziert und in der Folge wiederholt fortgebildet werden. Unterweisungen sind Aufgaben des Arbeitsgebers (dies ist der/die Leiter*in der Dienststelle) und gesetzlich verankerte Pflicht für den Schutz bei der Arbeit.Sie sind jährlich verpflichtend durchzuführen nud bestandteil des präventiven Arbeitsschutzes und von daher von zentraler Bedeutung.

Mehr zur Kritik an der Übertragung der Brandschutzunterweisung lesen sie hier

Abbildung: DGUV-Information 205-023
Autor: Richard Maydorn
Stand: 05.03.2022