Abfrage des Werra-Meißner-Kreises zur Ausstattung mit digitalen Endgeräten für Lehrkräfte

Hessenweit erhalten Schulen Fujitsu-Notebooks und iPads auf technisch veraltetem Stand

Uns erreichte u. a. über den Hauptpersonalrat (HPRLL) die Information, dass die Schulen aus den Gel­dern für den Digitalpakt mit Endgeräten für den digitalen Distanzunterricht ausgestattet werden sollen.

Hierzu stehen den Schulen zwei Geräte zur Auswahl:

  • Notebook: Fujitsu Lifebook A3510 mit eingebauter Webcam, integriertem WLAN, 8GB Arbeitsspeicher, Festplatte (SSD) mit 265 GB, 15 Zoll-LCD-Display
  • Apple: iPad 128GB, WiFi 10.2 mit 10,2-Zoll-Display, Bluetooth-Tastatur und Logitech-Schutzhülle

Die Schulen können hierbei entscheiden, welches der Endgeräte oder wie viele Endgeräte sie (prozentual) von welcher Bauart haben wollen. Hierzu wurde uns bekannt, dass im Werra-Meißner-Kreis bereits eine Abfrage von Herrn Landrat Reuß an die Schulleitungen ergangen ist, die bis zum 15.03.2021 beantwortet sein soll. Das entsprechende Schreiben des Landrats vom 01.03.2021 liegt den Schulpersonalräten teilweise erst seit 04.03.2021 vor.

 

Digitale Endgeräte auf einfachem technischem Niveau

Wir möchte an dieser Stelle auch unserem Unmut Luft machen, dass es sich bei den zur Wahl stehenden Geräten (insbesondere beim Notebook) um Geräte handelt, die eigentlich für einfachste Office-Aufgaben und Internetnutzung geeignet sind, aber höheren Anforderungen (wie z.B. der Unterstützung von interaktiven Unterricht) nicht gerecht werden. Hierzu fehlt es unser Ansicht u.a. an einer Stifteingabemöglichkeit (beim iPad kann es ggf. von den Lehrkräften auf eigene Kosten nachgerüstet werden) und an höherer Rechenleistung.

Aus unserer Sicht sind beide Geräte schon seit Jahren veraltet und für Unterrichtszwecke nur begrenzt nutzbar, zudem bringen sie auch nicht den notwendigen technischen Schub im Bereich digitaler Bildung. Auch ist noch völlig unklar, ob überhaupt und wenn ja in welchen Umfang Programme vom Schulträger oder dem Land Hessen eingekauft werden. Bisher ist uns aus dem Hauptpersonalrat nur bekannt, dass es digitale Endgeräte mit einen Betriebssystem gibt, was die Funktionalität noch weiter reduziert.

 

Auswahl der digitalen Endgeräte durch Beteiligung der Interessen der Lehrerkollegien

Nichtsdestotrotz besteht nun die Wahl zwischen einem Windows-Laptop und einem MAC-OS-iPad, deren Einsatz als „technische Ausstattung eines Lehrerarbeitsplatzes“ grundsätzlich einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand darstellt. Hierbei halten wir es für geboten, die Kollegien unvoreingenommen zu befragen, da wahrscheinlich jede Lehrkraft eigene Vorstellungen bzw. Wünsche für einen Gerätetyp oder ein Betriebssystem hat.

 

Rechtliche Informationen zu Mitbestimmung und Initiativrecht

Um Euch die Arbeit zu erleichtern und weil uns berichtet wurde, dass das Mitbestimmungsrecht der Personalräte bei der Entscheidung über die Auswahl der digitalen Endgeräte teilweise verneint wird, informieren wir Euch in aller Deutlichkeit und Ausführlichkeit über die rechtliche Grundlage für die Mitbestimmung und das Initiativrecht von Schulpersonalräten:

Mitbestimmung: Die Ausstattung von Arbeitsplätzen mit technischen Geräten (hier: Laptop oder iPad), die räumlichen Bedingungen, die Gestaltung des Heimarbeitsplatzes (hier: Nutzung der Geräte zuhause), die Art der Tätigkeit am Arbeitsplatz (hier: Endgerätenutzung) unterliegt nach §74 Abs. 1 Nr. 16 HPVG unstreitig der Mitbestimmung durch den örtlichen Personalrat. Der Kommentar zu §74 HPVG in v.Roettecken/Rothländer (S. 627-647, Rn. 1869-1921) stellt klar, dass auch die Ausgestaltung von vorhandenen Arbeitsplätzen (z.B. im Klassenraum) und neu zu schaffenden Arbeitsplätzen (Distanzbeschulung im „Home-Office“) mitbestimmungspflichtig sind. Das schließt auch sämtliche Arbeitsgeräte mit ein. Weiterhin ist der Personalrat auch in der Mitbestimmung, wenn es um den Arbeits- und Gesundheitsschutz nach §74 Abs. 1 Nr. 6 geht (in diesem Fall: Einrichtung eines Bildschirmarbeitsplatzes).

Initiativrecht: Weiterhin besteht nach §62 Abs. 1 Nr. 1 HPVG ein Initiativrecht des Personalrats bei der Beantragung von Maßnahmen, die der Dienststelle und ihren Angehörigen dienen, selbst dann, wenn der Dienststellenleiter nicht zu einer Entscheidung befugt ist (in v.Roettecken/Rothländer, Kommentar zu §62 HPVG, Rn. 57 f.). In diesem Fall muss der Schulleiter den Antrag des Personalrats an die zur Entscheidung befugten Stelle weiterleiten (R. 59 zu §62 Abs. 1 Nr. 1 HPVG), was in diesem Fall der Landkreis wäre.

 

Wie geht’s weiter?

Aus o.g. Gründen möchten wir Euch bitten, uns mitzuteilen welche Geräte von den beiden zur Verfügung stehenden Geräten in welcher Anzahl oder welches Geräte (falls Eure Schule nur eine Gerät präferiert) von euren Kolleg*innen gewünscht wird, damit wir die Angaben im Gesamtpersonalrat zusammentragen und uns für Eure Interessen gegenüber dem Schulamt und den Schulträgern einsetzen können, wohl wissend, dass die Geräte nicht das Non-Plus-Ultra sind.

 

Autoren: Richard Maydorn / Frank Wagner
Bild: Richard Maydorn
Stand: 06.03.2021